Dieselskandal – und der Nutzungsvorteil des Autokäufers

Das Tatgericht ist bei der im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehme nden Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall grundsätzlich nicht gehalten, zur Ermittlung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des betroffenen Pkws ein Sachverständigengutachten einzuholen; es kann diese vielmehr grundsätzlich selbst ohne sachverständige Hilfe gemäß § 287 ZPO schätzen1.

Dieselskandal – und der Nutzungsvorteil des Autokäufers

In den „Dieselskandal“-Fällen steht dem Autokäufer gegen die Autoherstellerin ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, der im Grundsatz auf Ersatz des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des vom Autokäufer erworbenen Fahrzeugs gerichtet ist. Der Autokäufer muss sich jedoch die von ihm gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Die anzurechnenden Vorteile sind nach der Formel

Nutzungsvorteil =
Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt

zu berechnen2.

Dies war im vorliegenden Rechtsstreit soweit auch unstreitig. Die Parteien stritten jedoch über die anzusetzende Gesamtfahrleistung des hier betroffenen VW Tiguan. Der Autokäufer wendete sich allein gegen die vom  Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Berufungsurteil3 getroffene Annahme, bei der Berechnung der Nutzungsvorteile sei von einer Gesamtlaufleistung des vom Autokäufer erworbenen VW Tiguan von nur 300.000 Kilometern und nicht von 400.000 oder gar 500.000 Kilometern auszugehen. Rechtsfehler sind dem Oberlandesgericht Stuttgart nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber auch insoweit nicht unterlaufen:

So hat das Oberlandesgericht Stuttgart § 531 Abs. 2 ZPO nicht dadurch verletzt, dass es den Vortrag des Autokäufers in der Berufungsinstanz, es lasse sich vertreten, „dass das Gericht hier auch eine Gesamtfahrleistung von 400.000 km oder 500.000 km hätte ansetzen können und zwar unabhängig vom Vortrag des Autokäufers“, für jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig gehalten hat.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat insoweit ausgeführt, die Berufung des Autokäufers stelle zwar die Möglichkeit in den Raum, von einer Gesamtlaufleistung von 400.000 Kilometern oder 500.000 Kilometern auszugehen, gebe die erstinstanzlich zugrunde gelegte Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern aber nicht ausdrücklich auf; im Übrigen sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, warum abweichender Vortrag in der Berufung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gewöhnlichen Laufleistung eines Fahrzeugs des vorliegenden Typs sei daher nicht veranlasst.

Sollte diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart – was letztlich offenbleiben kann – die das Revisionsgericht gemäß § 314 ZPO bindende tatbestandliche Feststellung zu entnehmen sein, der Autokäufer habe auch zweitinstanzlich noch behauptet, bei einem Fahrzeug des vorliegenden Typs sei von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern auszugehen, kommt es auf die Frage, ob vom entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag abweichender zweitinstanzlicher Vortrag noch zu berücksichtigen gewesen wäre, nicht an. Denn die vom Oberlandesgericht Stuttgart seiner Entscheidung zugrunde gelegte Behauptung des Autokäufers, es sei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern auszugehen, hat dieser in zweiter Instanz dann nicht geändert.

Geht man hingegen davon aus, der Autokäufer habe zweitinstanzlich die vom erstinstanzlichen Vortrag abweichende Behauptung aufgestellt, Fahrzeuge der vorliegenden Art hätten eine Gesamtlaufleistung von 400.000 bis 500.000 Kilometern, so hat das Oberlandesgericht Stuttgart diesen neuen Vortrag zu Recht für gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig gehalten.

In dem Vortrag, die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen der vorliegenden Art betrage 400.000 bis 500.000 Kilometer, liegt eine tatsächliche Behauptung und nicht lediglich die Äußerung einer Rechtsauffassung. Sollte der Autokäufer nach seiner sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergebenden erstinstanzlichen Behauptung, für ein Fahrzeug dieses Typs sei von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern auszugehen, nunmehr zweitinstanzlich behauptet haben, die Gesamtfahrleistung betrage 400.000 bis 500.000 Kilometer, so hätte er damit eine neue tatsächliche Behauptung aufgestellt, worin ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu sehen wäre4.

Gründe für die Zulassung solch neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass bereits das erstinstanzlich tätige Landgericht Stuttgart5 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gesamtlaufleistung prozessrechtswidrig unterlassen hätte. Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter auch ohne entsprechenden Parteiantrag gehalten sein kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wo seine eigene Sachkunde nicht ausreicht, um schlüssig vorgetragene und wirksam bestrittene beziehungsweise von Amts wegen zu prüfende Tatsachen festzustellen6. Diese Voraussetzungen waren in erster Instanz aber nicht erfüllt. Insbesondere war hier ausweislich der vom Oberlandesgericht Stuttgart in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Gesamtlaufleistung allein streitig, ob diese – der Behauptung des Autokäufers entsprechend – 300.000 Kilometer beträgt oder – der Behauptung der Autoherstellerin entsprechend – nur bei 200.000 bis 250.000 Kilometern liegt. Eine streitige und damit gegebenenfalls beweisbedürftige Behauptung, die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen des vorliegenden Typs liege bei mehr als 300.000 Kilometern, gab es in erster Instanz hingegen nicht.

Die weitere Rüge der Revision, auch das Oberlandesgericht Stuttgart habe rechtsfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt und im Berufungsurteil nicht dargelegt, dass die Mitglieder des (Berufungs-)Senats über eigene Sachkunde verfügten, und dadurch zum Nachteil des Autokäufers §§ 286, 287, 402 ff. ZPO verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Diese Rüge verkennt insoweit bereits, dass sich das Oberlandesgericht Stuttgart weder eine Überzeugung gemäß § 286 ZPO gebildet noch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO dahingehend vorgenommen hat, dass die Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Fahrzeugs nicht bei mehr als 300.000 Kilometern liegt. Denn es ist ohne durchgreifenden Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine entsprechende, im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähige Behauptung des Autokäufers überhaupt nicht vorliegt. Anlass, das von der Revision vermisste Sachverständigengutachten einzuholen und sich auf dessen Grundlage eine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO zu bilden oder eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen, hatte es damit nicht. Darauf, dass der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der vorliegenden Art bei der Ermittlung der prognostizierten Gesamtlaufleistung nach § 287 ZPO im Übrigen grundsätzlich auch nicht gehalten ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen7, kommt es im Streitfall mithin nicht mehr an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 720/20

  1. Fortführung BGH, Urteile vom 27.04.2021 – VI ZR 812/20; vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20[]
  2. vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f.[]
  3. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 – 1 u 251/19[]
  4. vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 531 Rn. 21[]
  5. LG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2019 – 18 O 474/18[]
  6. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 403 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 6. Aufl., ZPO § 403 Rn. 2; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14.03.2017 – VI ZR 225/16, MDR 2017, 783 Rn. 15[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 27.04.2021 – VI ZR 812/20; vom 23.03.2021 – VI ZR 3/20 11[]

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