Die dingliche Mitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in einem Wasser- und Bodenverband (hier: Beregnungsverband für Weinbaugrundstücke) endet nach bestehender Rechtslage automatisch mit dem Verlust des Eigentums an allen im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken auch dann, wenn das Eigentum durch – wirksamen – einseitigen Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben wird.
In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Beitragesbescheides eines solchen Beregnungsverbandes für Weinbaugrundstücke hat die Klägerin mit Wirkung vom 27.02.2008 ihr Grundeigentum an den streitbefangenen vier Grundstücken Flst.-Nrn. …, …, … und … durch einseitige dingliche Verzichtserklärung unwiderruflich aufgegeben (§ 928 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke herrenlos geworden sind, Rechte Dritter und auch öffentliche Lasten aber fortbestehen1. Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes Baden-Württemberg (§ 928 Abs. 2 BGB); nur bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen2. Mit dieser Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ihrer vier – einzigen verbliebenen – Grundstücke im Verbandsgebiet ist die Klägerin zugleich auch als Mitglied aus dem beklagten Wasserverband ausgeschieden, ohne dass es eines Aufhebungsverfahrens nach § 24 WVG bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der grundstücksbezogenen Mitgliedschaft, dem Wortlaut und System des Wasserverbandsgesetzes und wird mit Blick auf die Vorgängerregelungen in der Ersten Wasserverbandsverordnung von 1937 in der bis zum 30.04.1991 geltenden Fassung – künftig: WVVO – bestätigt.
Nach dem System des Wasserverbandsgesetzes kommt dem Eigentum an Verbandsgrundstücken ausschlaggebende Bedeutung zu. Verbandsmitglieder eines Wasser- und Bodenverbands können nach § 22 WVG nur „Beteiligte“ sein. Als Beteiligte kommen nach § 8 WVG nur die im Katalog des § 4 Abs. 1 WVG abschließend aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, deren wichtigste Gruppe die „jeweiligen“ Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, dingliche Mitglieder oder Realmitglieder). Beim Wasserverband des Beklagten ist die Mitgliedschaft sogar ausschließlich auf diese Gruppe der „jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder)“ beschränkt (§ 2 Abs. 1 WVS). Die Beteiligteneigenschaft erfordert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ferner , dass die in § 4 aufgeführten Personengruppen „aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), wobei als Vorteil auch die Möglichkeit ausreicht, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen (§ 8 Abs. 2 WVG). Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht mithin aus einer objektiv-dinglichen Komponente (Eigentum an Verbandsgrundstücken, § 4 WVG) sowie einem subjektiv-personenbezogenen Element (Vorteil, § 8 WVG). Insoweit wird das System der 1. Wasserverbandsverordnung fortgeführt3. Ihm entnimmt der Senat, dass das Grundstückseigentum unverzichtbares Substrat der Mitgliedschaft ist, während Mitgliedschaft und Vorteil auseinanderfallen können. Diese Differenzierung zwischen der dinglichen und der personalen Komponente für den Bestand der Verbandsmitgliedschaft bringt auch § 24 WVG klar zum Ausdruck. Danach bleiben Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe (subjektives Mitgliedschaftselement) entfällt, noch Mitglieder und können „nur“ die Aufhebung der Mitgliedschaft verlangen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WVG). Einen entsprechenden Aufhebungsanspruch bei Wegfall des Eigentums als wichtigster objektiver dinglicher Mitgliedschaftsvoraussetzung sieht § 24 Abs. 1 WVG hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hielt dies ersichtlich für entbehrlich, weil er in solchen Fällen von der automatischen Mitgliedschaftsbeendigung ausging.
Für den konstitutiven Zusammenhang zwischen Grundeigentum und Verbandsmitgliedschaft spricht auch § 22 WVG. Danach werden auch die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger von dinglichen Mitgliedern automatisch Verbandsmitglieder, ohne dass es eines förmlichen Begründungsakts bedarf4; gleichzeitig scheiden die Rechtsvorgänger automatisch aus dem Verband aus, ihre Mitgliedschaft erlischt. Ein automatischer Mitgliedschaftswechsel findet damit beim unmittelbaren Eigentumswechsel (etwa infolge eines Kaufs, einer Schenkung oder bei Eintritt des Erbfalls) statt. Automatische Verbandsmitglieder werden zudem im Fall der Dereliktion der Fiskus durch Aneignung oder – nach dessen Verzicht – sonstige Personen, die sich ein im Verbandsgebiet liegendes herrenloses Grundstück erst nach einer eigentumslosen Zwischenphase aneignen. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft sind, was auch der Beklagte nicht bestreitet, in diesen Fällen untrennbar – positiv wie negativ – miteinander verknüpft. Dieses Prinzip lässt gesetzessystematisch keine Ausnehmen zu. Nach Auffassung des Senats gilt es uneingeschränkt für alle Konstellationen des Eigentumsverlusts eines dinglichen Verbandsmitglieds. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers im Verband endet stets mit der Beendigung des Eigentums, ungeachtet, ob der Eigentumsverlust kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch einseitigen Verzicht eintritt. Die Realmitgliedschaft als Grundstückseigentümer ist, worauf die amtliche Begründung zu § 4 WVG zutreffend hinweist, „durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt“5. Die – auflösende – Bedingung tritt unmittelbar mit Verlust des Eigentums ein, ungeachtet des rechtlichen Beendigungsgrundes. Erforderlich – etwa als weitere Bedingungsvoraussetzung – ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein „zweiaktiger“ Vorgang dergestalt, dass die Mitgliedschaft des Alteigentümers während des Zeitraums der Herrenlosigkeit der betreffenden Grundstücke bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers zunächst „eigentumslos“ fortbesteht und dass der Alteigentümer sich auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG verweisen lassen muss. Der Verweis auf ein Aufhebungsverfahren in solchen Fällen würde zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Aufhebung der Mitgliedschaft nämlich nicht verlangt werden, wenn der bisherige Vorteil aus Leistungen des Verbandes „durch eigene Maßnahmen“ beseitigt worden ist. Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre – abgesehen allenfalls von „extremen Ausnahmefällen“6 – dauerhaft an diesen gebunden. Denn einen „unfreiwilligen“ Verlust des Grundeigentums gibt es – vom sehr seltenen Fall einer 30-jährigen Ersitzung nach § 927 BGB einmal abgesehen – nicht. Sowohl der Eigentumsverlust durch – zweiseitiges – Rechtsgeschäft wie durch – einseitigen – Verzicht erfordert eine gewillkürte Willenserklärung des Alteigentümers und beruht daher in beiden Fällen auf einer eigenen Maßnahme.
Zu einer anderen als der dargelegten Auslegung der §§ 22 und 24 WVG im Sinne eines zwingenden Bedingungszusammenhangs zwischen Realmitgliedschaft und Grundstückseigentum sieht sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht in der Lage. Hätte der Gesetzgeber auch „eigentumslose“ Verbandsmitglieder vorsehen oder – alternativ – auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch „nachwirkende“ (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist7. Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind8.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt auch nicht in Frage, dass der beklagte Beregnungsverband seinerseits dem öffentlichen Interesse – der verbesserten Nutzung landwirtschaftlicher Weinbauflächen (vgl. § 2 Nrn. 7 und 8 WVG) – dient, einem Zweck, der zwar auch den privaten wirtschaftlichen Belangen der Weinbauern zu Gute kommt, sich darin aber nicht erschöpft. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, Realmitglieder de lege ferenda auch nach Wegfall ihres Eigentums an einer „eigentumslosen“ Mitgliedschaft festzuhalten. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Fall der einseitigen Eigentumsaufgabe durch Dereliktion zu regeln, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht.
Auch ohne eine solche ergänzende gesetzliche Regelung vermag der Verwaltungsgerichtshof bislang jedenfalls keine gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen zu erkennen. Denn zum Einen sind Sachverhalte, in denen Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Wasser- und Bodenverband – über die Aufgabe der vorteilsbegründenden Nutzung (hier; Aufgabe des Weinbaus) hinaus – freiwillig und ohne Gegenleistung auch auf das Eigentum verzichten, bisher wohl noch sehr selten. Auch die Vertreter des Beklagten und der Aufsichtsbehörde haben konkrete Beispiele für ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert darlegen können. Bezeichnenderweise hat sich die Rechtsprechung mit den Folgen einseitiger Grundstücksdereliktionen im Wasser- und Bodenverbandsrecht bisher auch kaum befasst, sondern diese Fragen im Wesentlichen nur in Fällen bodenrechtlicher „Altlasten“ erörtert. Zum Anderen muss die Eigentumsaufgabe, um das Ende der Mitgliedschaft im Verband auszulösen, aber auch rechtswirksam sein, wobei besonders gemeinschaftschädliches Verhalten am Korrektiv insbesondere der §§ 134 und 138 BGB scheitern wird (dazu auch noch nachfolgend). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsbeiträge der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 29 WVG auch nach der Eigentumsaufgabe weiterhin als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen und daher von nachfolgenden Eigentümern, die sich die Grundstücke aneignen, übernommen werden müssen. Dass spätere Übernahmen herrenlos gewordener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Praxis durchaus vorkommen, belegt auch das vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Vergleich vom 2. Februar 2011 beendete Verfahren 3 S 959/09. Schließlich ist der Verband auch nach dem Ausscheiden der Alteigentümer weiterhin berechtigt, deren herrenlos gewordene Grundstücke nach Maßgabe des § 33 WVG zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben (hier etwa: zur Instandhaltung und Wartung der auf den Grundstücken verlegten Beregnungsrohrleitungen) erforderlich ist. Der Umstand, dass die Beiträge der ausscheidenden Alteigentümer von den verbleibenden Verbandsmitgliedern – abzüglich etwaiger ausscheidungsbedingter Kosteneinsparungen – übernommen werden müssen und der Verband bei „massenhafter“ Eigentumsaufgabe in Existenznöte geraten könnte, mag eine gesetzliche Neuregelung über nachwirkende Beitragspflichten ausgeschiedener Realmitglieder rechtfertigen; mit geltendem Recht lässt sich eine etwaige Lücke aber nicht schließen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das geltende Recht die im Verband verbleibenden Mitglieder keineswegs schlechthin gegen Beitragserhöhungen infolge Ausscheidens einzelner Mitglieder schützt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG haben Verbandsmitglieder, deren Vorteil ohne eigene Maßnahmen entfallen ist, einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft solange, als dadurch keine erheblichen Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind, wobei solche Nachteile insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WVG anzunehmen sind, also dann, wenn von den Grundstücken der Ausscheidenden erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder die Ausscheidenden erhebliche Maßnahmen des Verbands zu dulden haben. Der Senat bemerkt, dass nach diesen Maßstäben die Klägerin – die Anwendung des Regimes nach § 24 WVG unterstellt – wohl jedenfalls ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG verlangen könnte. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative WVG wären nach derzeitiger Sachlage noch nicht erfüllt, da die Nachteile für den Weiterbestand des beklagten Beregnungsverbandes allein durch das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Grundstücke wohl noch nicht erheblich wären. In technischer Hinsicht würden sich nennenswerte Bewirtschaftungs- oder Versorgungnachteile für die übrigen Verbandsgrundstücke nicht ergeben, da die vier Grundstücke am westlichen Rand des südlichen Verbandsgebiets liegen und deren Bewässerung durch einfachen Verschluss der Rohrleitungen und ohne Beeinträchtigung der übrigen Grundstücke beendet werden kann. Auch in finanzieller Hinsicht dürften noch keine als erheblich einzustufenden – weil den Verbandsbestand erheblich gefährdenden – Beitragsmehrbelastungen auf die verbleibenden Verbandsmitglieder zukommen. Der Anteil der derelinquierten Grundstücke der Klägerin beträgt nur 6,9 % des gesamten Verbandsgebiets. Allenfalls um diesen Prozentsatz – gemindert um etwaige Einsparungen – würde sich die Belastung der übrigen Mitglieder erhöhen. Dass der Verband deswegen in eine erhebliche Existenzgefährdung geriete, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Er hat bislang auch nicht substantiiert belegen können, dass ein Ausscheiden der Klägerin eine starke „Sogwirkung“ für andere zur Eigentumsaufgabe bereite Verbandsmitglieder ausüben könnte, ganz abgesehen von der Frage, ob derartige Folgewirkungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG überhaupt berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 24 Abs. 3 WVG hinzuweisen, wonach die Aufsichtsbehörde Verpflichtungen des ausscheidenden Verbandsmitglieds festsetzen kann, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu vermeiden.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eigentumsdereliktion hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht. Die Dereliktion war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig.
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften9 sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst gibt das Argument des BGH, die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das – als besonderes Miteigentum am Grundstück und an den Gebäuden ausgestaltete – Wohnungseigentum stoße schon begrifflich auf Schwierigkeiten, da ein Grundstück als solches nur bei Aufgabe aller Anteile herrenlos werden könne und die Annahme eines ideellen herrenlosen Miteigentumsanteils problematisch sei, für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin hat kein Miteigentum, sondern das Alleineigentum an ihren Grundstücken aufgegeben. Auch die weitere Argumentation des BGH, dass sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe, sondern zugleich die schuldrechtliche Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft zum Inhalt habe, auf die nicht einseitig verzichtet werden könne, ist nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die spezifische Rechtslage im BGB und WEG, die der einseitigen Aufgabe von Eigentumsanteilen und zum Schutz der übrigen Miteigentümer mit Blick auf das Eigentum als Ganzes entgegensteht. Der Bundesgerichtshof stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur „als Ganzes“ bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde10. Im Fall der Klägerin wird aber kein derart gebundener Eigentumsanteil aufgegeben, sondern es wird auf das von internen Verfügungsbeschränkungen freie Alleineigentum verzichtet. Diesen Unterschied stellt der Bundesgerichtshof11 selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.
Der Verzicht der Klägerin auf das Eigentum an den vier Grundstücken war auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte – darunter auch die öffentliche Hand – zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft12. Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus13. Gemessen daran handelte die Klägerin mit der Dereliktion ihrer Grundstücke nicht sittenwidrig. Eine gezielte – ausschließliche oder auch nur primäre – Absicht, den Verband und die verbleibenden Mitglieder zu schädigen, kann ihr nicht unterstellt werden. Denn neben dem – unstreitigen – Motiv, künftig von Verbandsbeiträgen freigestellt zu sein, beruhte der Eigentumsverzicht auch auf anderen, rechtlich nicht verwerflichen Gründen, nämlich dem Wunsch, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe ihres Zwecks (Weinbau) rechtlich auflösen (liquidieren) zu können. Nach dem unbestrittenen Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch seit Jahren vergebens bemüht, die Grundstücke auf einen Dritten zu übertragen und ein Vorstandsmitglied habe dem Beklagten sogar den Tausch von Flächen angeboten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011 – 3 S 958/09
- Palandt, BGB, 60. Aufl., § 928 Rn. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 07.07.1989 – V ZR 76/88, BGHZ 108, 278 ff.[↩]
- vgl. dort zur Gruppe der dinglichen Mitglieder § 3 Nr. 1 WVVO einerseits und § 153 Abs. 1 a) und Abs. 2 WVVO andererseits, sowie dazu Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 3 Rn.14, und Kasten, ZfW 1985, 152, 161[↩]
- vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 7 CN 2.02 -, ZfW 2005, 224 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 24[↩]
- vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 – 3 A 354/06[↩]
- zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 – 5 B 66/10, NJW 2010, 239 f.[↩]
- vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 – 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89 ff.[↩]
- vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 – V ZB 6/07, BGHZ 172, 209 ff.; und vom 14.06.2007 – V ZB 18/07, BGHZ 172, 338 ff.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 6/07[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 – 7 B 141.02; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.1997 – 8 S 577/97, VBlBW 1998, 19 f.[↩]
- vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 – W 5 S 06.250, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1[↩]











