In den Bundesländern, in denen § 6 Abs. 1a GBBerG – gegebenenfalls auf Grund landesrechtlicher Erstreckung nach Absatz 3 der Vorschrift – gilt, kann der Inhaber eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Vorkaufsrechts mit seinem Recht nach Maßgabe von § 1104 Abs. 1 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2009 – V ZB 1/09
Bildnachweis:
- Geldrechner: loufre