Im Rahmen von § 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche Zustellung an den anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig lediglich seiner Unterrichtung und bleibt auf die Maßgeblichkeit der Zustellung an seinen Bevollmächtigten ohne Einfluss1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenenFall hat das Amtsgericht im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe zulasten der Antragstellerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Einmalzahlung in Höhe von 4.608, 39 € angeordnet2. Der Beschluss ist am 09.09.2015 der Antragstellerin persönlich und bereits am 08.09.2015 ihrer Bevollmächtigten aus dem Ausgangsverfahren zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die nach einem Anwaltswechsel am 9.10.2015 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin verworfen und ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen3. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück:
Die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an die Bevollmächtigte der Antragstellerin aus dem Ausgangsverfahren am 8.09.2015 war wirksam.
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 172 Abs. 1 ZPO sind Zustellungen in Familienstreitverfahren an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen. Hat der Bevollmächtigte den Beteiligten bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren, welches seinerseits zum Rechtszug gehört. Denn durch § 172 Abs. 1 ZPO soll im Interesse der Verfahrensökonomie und Privatautonomie sicher- gestellt werden, dass der für die Verfahrensführung verantwortliche Bevollmächtigte über den gesamten Verfahrensstoff informiert wird und sich alle Fäden in seiner Hand vereinigen4.
Zustellungen unter Umgehung des Bevollmächtigten sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Gang5. Kommt es wie vorliegend zu einer zusätzlichen Zustellung an den vertretenen Beteiligten, entfaltet diese im Verhältnis zur Zustellung an den Bevollmächtigten daher keine Wirkung. Denn sie dient regelmäßig lediglich der Unterrichtung, zu welcher der Bevollmächtigte aufgrund des Mandatsvertrags nach §§ 675, 666 BGB ohnehin verpflichtet ist6. Die Zustellung an die Antragstellerin am 9.09.2015 blieb daher auf die Maßgeblichkeit der nach § 172 Abs. 1 ZPO erfolgten Zustellung an ihre Bevollmächtigte am 8.09.2015 ohne Einfluss7.
Mit ihrer am 9.10.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin die Monatsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten. Diese endete nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8.10.2015.
Auch der Grundsatz der Meistbegünstigung, auf den Rechtsprechung und Lehre bezüglich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist im Fall einer zusätzlichen Zustellung an einen Beteiligten teilweise abstellen8, steht dem nicht entgegen. Dessen Anwendungsbereich ist nach zutreffender Ansicht des Beschwerdegerichts nicht berührt. Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung greift ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einer fehlerhaften Form ergangen ist und sich infolgedessen Zweifel an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels ergeben9. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht vorliegend jedoch außer Frage.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre. Die Vermutung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 2 ZPO greift insoweit nicht ein. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung im erstinstanzlichen Beschluss war nicht fehlerhaft. Vielmehr knüpfte sie den Beginn der Rechtsmittelfrist entsprechend §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend an die Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
Das Amtsgericht musste in der Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hin- weis auf möglicherweise unterschiedliche Zustelldaten bei der Antragstellerin und ihrer Bevollmächtigten geben. Der Auffassung, dass schon ein fehlender Hinweis zu einer Missverständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führe10, vermag sich der Bundesgerichtshof nicht anzuschließen. Der Grund für die obligatorische Zustellung an den Bevollmächtigten liegt in der Annahme, dass der Beteiligte durch die Erteilung der Verfahrensvollmacht das Betreiben des Verfahrens aus der Hand gegeben hat und deshalb durch seinen Bevollmächtigten und nicht durch das Gericht über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten ist11. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin wurde schon durch die unzweideutige Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung in die Lage versetzt, das Ende der Beschwerdefrist bemessen an dem Datum der an sie gerichteten Zustellung zu errechnen. Blieb sie gleichwohl untätig, bedeutete dies ein Verschulden im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 Satz 1 ZPO, welches sich die Antragstellerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Auch das verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens in seiner Ausprägung, wonach ein Gericht aus eigenen Fehlern bzw. Unklarheiten niemals Verfahrensnachteile zu Lasten eines Beteiligten ableiten darf12, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen. Denn eine Kausalität der späteren Zustellung an die Antragstellerin am 9.09.2015 für die Versäumung der Beschwerdefrist lässt sich nicht erkennen. Wäre sie nicht erfolgt, hätte die Antragstellerin angesichts der Untätigkeit ihrer vormaligen Bevollmächtigten ebenso wenig Kenntnis von der maßgeblichen Zustellung am 8.09.2015 erlangt und die Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht eingehalten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.12 2010 XII ZB 38/09 FamRZ 2011, 463[↩]
- AG Brühl, Beschluss vom 04.09.20154 – 31 F 352/11[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2015 – 12 WF 128/15[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.12 2010 XII ZB 38/09 FamRZ 2011, 463 Rn. 18 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.12 2010 XII ZB 151/10 30; BGH Beschluss vom 28.11.2006 – VIII ZB 52/06 FamRZ 2007, 390 mwN[↩]
- BFH Beschluss vom 19.12 1995 – III R 122/93 NJW 1996, 1847, 1848[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein 4. Aufl. § 172 Rn.20; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1[↩]
- OLG Bremen FamRZ 2008, 1545; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 630, 631; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 172 Rn. 36[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.06.2012 XII ZR 77/10 FamRZ 2012, 1293 Rn. 16 mwN; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511541 Rn. 85; Musielak/Voit/Ball ZPO 13. Aufl. Vor § 511 Rn. 33[↩]
- LAG Köln Beschluss vom 13.02.2008 7 Ta 378/07 18; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.09.2009 11 Ta 184/09 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.12 2010 XII ZB 38/09 FamRZ 2011, 463 Rn.20 mwN[↩]
- BVerfGE 110, 339 = NJW 2004, 2887; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. Vor § 511 Rn. 38 mwN; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511541 Rn. 85[↩]