Drei Brüder und das Auto der Mutter

Eine Handschenkung, die nur behauptet wird und die nicht schriftlich festgehalten wurde, ist nicht glaubhaft – besonders, wenn die Schenkung nicht einmal zweifelsfrei vollzogen worden ist. Bei der Schenkung eines Fahrzeugs muss zumindest der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben werden, auch wenn der Schenker das Fahrzeug noch weiter nutzen will.

Drei Brüder und das Auto der Mutter

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Streit dreier Brüder um den Pkw ihrer verstorbenen Mutter eine Schenkung nicht als erwiesen angesehen. Die beiden Kläger, zwei Brüder, beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder, der Beklagte, schlug das Erbe aus. Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden Kläger zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die Kläger hatten sämtliche Originalschlüssel, der Beklagte den Fahrzeugbrief. Die Kläger behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der Beklagte habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte. Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen. Daher ist vor dem Landgericht Coburg Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs eingereicht worden.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Coburg ausgeführt, dass die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar seien. Eine Gruppe von Zeugen berichtete von einer Schenkung, die andere widersprach einer solchen Schenkung vehement. Zeugen der beiden Parteien hatten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem Beklagten und seiner Mutter gegeben hatte. Der Beklagte habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Das Landgericht nahm an, dass, wenn die Mutter dem Beklagten das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann.

Das Landgericht konnte sich nicht von einer Schenkung überzeugen. Es nahm an, dass bei einer Schenkung dem Beklagten jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden wäre, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes vermochte das Landgericht eine Eigentümerstellung nicht herzuleiten, da nicht erwiesen war, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, sprach nicht für ihn, da er das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hatte.

Daher hat der Beklagte das Auto an seine Brüder herauszugeben.

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