Drittwiderklage – einmal anders herum

Eine als Drittwiderklage bezeichnete Klagschrift eines am Rechtsstreit bislang unbeteiligten Dritten ist als eigenständige Klage zu behandeln. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der neue Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit zu verbinden ist.

Drittwiderklage – einmal anders herum

Eine Widerklage setzt begrifflich eine Klage voraus, die schon und noch anhängig ist. Hieraus folgt, dass zumindest der Widerkläger ein Beklagter sein muss1. Die „Drittwiderklägerin“ war bei Erhebung ihrer „Widerklage“ nicht Partei des Rechtsstreits und deshalb zur Erhebung einer Widerklage nicht befugt. Auch eine sog. „Drittwiderklage“ liegt nicht vor, weil nicht von einer Partei des Rechtsstreits ein Dritter, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, verklagt worden ist.

Nicht endgültig geklärt ist bislang, wie die durch einen bislang nicht beteiligten Dritten erhobene „Widerklage“ prozessrechtlich zu behandeln ist.

Nach überzeugender Auffassung ist auf eine solche Klagerhebung § 33 ZPO nicht anwendbar2. Es liegt vielmehr ein Parteibeitritt vor, der nichts weiter als eine gewöhnliche Klageerhebung bedeutet, an die sich die unverbindliche Anregung knüpft, das Gericht möge den neu begründeten Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen verbinden und künftig über beide in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden3. Ein Widerklagantrag eines Dritten ist deshalb als eigenständige Klage zu behandeln, die mit der Anregung erhoben wird, den neuen mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit nach § 147 ZPO zu verbinden4. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Privilegien der Widerklage und damit deren Rechtsfolgen aus §§ 261 Abs. 2, 33 ZPO und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf eine von einem Dritten erhobene „Widerklage“ nicht passen5.

Danach hätte das Amtsgericht die „Widerklage“ der „Drittwiderklägerin“ von Anfang an als selbständige Klage behandeln müssen und diese nicht als unzulässige Widerklage abweisen dürfen.

Nichts anderes gilt, wenn eine Widerklage eines Dritten über eine Klageänderung gestattet werden würde6. Nachdem der Kläger in den Parteibeitritt der „Drittwiderklägerin“ nicht eingewilligt hat, ist die mit dem Parteibeitritt auf Seiten des Beklagten verbundene Klageänderung nur zulässig, wenn sie gemäß § 263 ZPO sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit wird durch die objektive Prozesslage, nicht durch die subjektiven Interessen der Parteien oder gar des Gerichts bestimmt7. Sachdienlichkeit fehlt in der Regel, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können8. Vorliegend stehen die Streitgegenstände der „Widerklage“ der „Drittwiderklägerin“ nicht in einem ausreichenden tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den ursprünglichen Streitgegenständen der Klage und Widerklage des Beklagten, so dass die Sachdienlichkeit eines Parteibeitritts der „Drittwiderklägerin“ abzulehnen ist.

Die vom Beklagten und der „Drittwiderklägerin“ geltend gemachten Ansprüche erfordern eine zwar parallele, jedoch eigenständige Prüfung der Begründetheit. Im Einzelfall kann zwar eine Parallelität der Prüfung der Begründetheit aus prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten die Annahme einer Sachdienlichkeit rechtfertigen. Dennoch ist eine Sachdienlichkeit hier abzulehnen, weil die Parallelität der inhaltlichen Prüfung der Begründetheit der Ansprüche keine Überschneidungen mit sich bringt, die eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Ansprüche des Beklagten und der Drittwiderklägerin erforderlich erscheinen ließe, sondern voraussichtlich weitgehend voneinander unabhängige Beweisaufnahmen durchzuführen sein werden. Letztlich ist hier deshalb die Sachdienlichkeit der Klagänderung abzulehnen.

Da die Sachdienlichkeit nur die Frage betrifft, ob die „Drittwiderklägerin“ Partei des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und dem Beklagten werden konnte, bleibt die mit der „Widerklage“ erhobene Klage eigenständig bestehen. Durch den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Antrag auf Abtrennung der „Drittwiderklage“ hat die „Drittwiderklägerin“ deutlich gemacht, dass sie ihre Klage auch für den Fall weiterverfolgen möchte, dass ein Parteibeitritt zum vorliegenden Rechtsstreit nicht für sachdienlich erachtet wird. Das Amtsgericht hätte auch auf der Grundlage einer Klagänderung nach § 263 ZPO die „Drittwiderklage“ der Beklagten nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern hätte in einem eigenständigen Prozess die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage der „Drittwiderklägerin“ prüfen müssen.

Zutreffend weist der Bundesgerichtshofs darauf hin, dass bei fehlender Sachdienlichkeit die beiden oben dargestellten Auffassungen ihre Bedeutung verlieren. Eine Verneinung der Sachdienlichkeit und damit die Weigerung, die beiden Rechtsstreitigkeiten in einem Verfahren zu entscheiden, enthält gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung, die beiden Klagen nicht zu verbinden9.

Die Frage, ob das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, die „Drittwiderklage“ nach § 145 Abs. 1, Abs. 2 ZPO abzutrennen, kann danach dahingestellt bleiben.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 3. April 2012 – 101 U 6/11

  1. vgl. BGH WM 1972, 784[]
  2. BGH NJW 2000, 1871[]
  3. BGH WM 1972, S. 784, 785[]
  4. BGH a.a.O.; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 33 Rn.19; Stein/JonasRoth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 45; offen gelassen in BGH MDR 1985, 911[]
  5. Stein/JonasRoth, a.a.O.[]
  6. vgl. BGHZ 40, 185, 189; MDR 1985, 911[]
  7. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 263 Rn. 13[]
  8. Zöller/Greger, a.a.O.[]
  9. vgl. BGH WM 1972, 784, 785[]

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