Wenn man seine eigene Wohnung an seine Lebensgefährtin vermietet (und dann zusammen mit ihr dort wohnt), kann man diesen Mietvertrag nach Ende der Lebensgemeinschaft nicht einfach wegen Eigenbedarfs kündigen. Meint zumindest das Landgericht Kiel und stellte jetzt die hat die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil des Amtsgerichts Kiel einstweilen ein.
Eigenbedarfskündigungen, die auf Gründen beruhen, die schon vor Abschluss des Mietvertrages absehbar waren, sind innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen nach heutiger Rechtsprechung1. Dem stimmt auch das Bundesverfassungsgericht zu2.
So ist der Eigenbedarf des Klägers, der in einer größeren Wohnung wohnen, seinen Kindern dort eine Übernachtungsmöglichkeit schaffen und den Garten nutzen will, zwar vorhanden, aber dieser Bedarf bestand schon bei Abschluss des Mietvertrages, denn der Kläger bewohnte diese Wohnung gemeinsam mit der Beklagten.
Der Kläger wird derzeit gehindert, diesen Eigenbedarf, der aus seinem Auszug aus der vermieteten Wohnung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft resultiert, zur Grundlage einer Kündigung zu machen.
Der Vermieter hat die Gründe, die ihn an der Durchsetzung seines Selbstnutzungswunsches hindern, in zurechenbarer Weise selbst gesetzt.
Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden, denn der Mietvertrag ist lediglich rund 14 Monate vor der Kündigung abgeschlossen worden. Entscheidend ist, dass der Kläger mit der Vermietung deutlich gemacht hat, dass die Nutzung der Wohnung durch die Lebensgefährtin gerade nicht vom Bestand der Lebensgemeinschaft abhängen sollte.
Aber gerade diese Verdeutlichung verwehrt dem Kläger jetzt die Möglichkeit, dieses Ergebnis nach nur rund 14 Monaten durch eine Eigenbedarfskündigung wieder rückgängig zu machen.
Landgericht Kiel, Beschluss vom 26. März 2008-1 S 48/08











