Eigenbedarfskündigung – und die Alternativwohnung

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, stellt eine Eigenbedarfskündigung mit Blick auf die in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsstellung des Eigentümers und angesichts der von den Gerichten grundsätzlich zu achtenden Lebensplanung selbst im Fall vorhandener Alternativwohnungen keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das Festhalten an der Eigenbedarfskündigung anführen kann1.

Eigenbedarfskündigung – und die Alternativwohnung

Vor diesem Hintergrund konnte vom Vermieter erst recht nicht verlangt werden, dass er das Vorhandensein einer möglichen Alternativwohnung überhaupt erst dadurch ermöglichte, dass er bereits im Sommer 2015 – mithin über ein Jahr vor Ausspruch der Kündigung und über zwei Jahre vor dem beabsichtigten Einzug der Tochter in die vom Mieter bewohnten Räumlichkeiten – eine andere Wohnung nur befristet vermietete, nur weil es vor längerer Zeit – im Jahr 2013 – Pläne gegeben hatte, dass seine Tochter nach dem Abitur dort einziehen könnte.

Es kann daher kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters darin erblickt werden, dass er eine andere in seinem Eigentum stehende (hier:) 1,5-Zimmerwohnung im Sommer 2015 nicht nach § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB befristet vermietet hat, um diese seiner Tochter – statt der vom Mieter bewohnten Wohnung – ab Herbst 2017 zur Verfügung stellen zu können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2021 – VIII ZR 6/19

  1. vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19, NJW 2020, 1215 Rn. 18; vom 04.03.2015 – VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 16[]
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