Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.

Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten

Bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs muss der Vermieter in der Kündigungserklärung angeben, für welche Personen die Wohnung benötigt wird, und die Tatsachen mitteilen, aus denen sich das Nutzungs- oder Überlassungsinteresse ergibt, wobei der Vermieter sich nicht auf bloße Leerformeln oder Werturteile beschränken darf, sondern konkrete Tatsachenangaben in das Kündigungsschreiben aufnehmen muss1. Diesen Anforderungen genügt die Kündigungserklärung, wenn in ihr im einzelnen dargelegt ist, in welcher Wohnung der Vermieter bislang lebt, dass er dort mit seiner Ehefrau zusammenlebt und dass man sich entschlossen habe, sich aufgrund von Beziehungsproblemen zu trennen, sowie dass der Vermieter in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wolle. Damit sind hinreichende Tatsachen wiedergegeben, die den Eigennutzungswunsch tragen. Der Zweck des Begründungszwanges, nämlich dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu ermöglichen und ihn so in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen2, ist damit erfüllt.

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Es genügt die bloße, aber ernsthafte Absicht des Vermieters, im eigenen Wohneigentum zu wohnen, was auch bei einer Nutzung nur auf begrenzte Zeit der Fall ist3. Es sind danach vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf erforderlich. Dies ist bei der Absicht, eine räumliche Trennung vom Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen, der Fall. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.

Ob dieser Wunsch tatsächlich besteht, ob also die behauptete Trennungsabsicht ernsthaft verfolgt wird, ist keine Frage der Schlüssigkeit der Klage, sondern des Beweises der die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen. Der Sache nach hat auch das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22.08.19964 die Voraussetzungen des Eigenbedarfs deswegen verneint, weil es sich nicht von der Ernsthaftigkeit der Trennungsabsicht des dortigen Vermieters und dessen Absicht, in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen, hat überzeugen können. Denn es hat ausgeführt, dass aufgrund der unstreitigen Tatsachen nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine klare Trennungsabsicht bestehe, mit der Folge, dass der Vermieter in die vom Beklagten angemietete Wohnung auf Dauer ziehen wolle. Das tatsächliche Bestehen der Trennungsabsicht und des Wunsches, in die vermietete Wohnung einzuziehen, stellt aber keine Rechtsfrage, die für die Schlüssigkeit der Klage von Bedeutung wäre, dar, sondern eine tatsächliche Fragestellung, die dem Beweis zugänglich wäre.

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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 S 42/12

  1. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Auflage, § 573 BGB Rn. 224 und 225[]
  2. vergleiche Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Auflage, § 573 Rn. 216[]
  3. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 573 Rn. 28[]
  4. AG Köln, WuM 1997, 48[]