Eigentumsaufgabe an einem Hund

Die Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich.

Eigentumsaufgabe an einem Hund

Ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Rechtsstreit einer Gemeinde gegen ihr Landratsamt: Geklagt hatte eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein verwilderter Hund aufgefunden wurde. Das Landratsamt, das Tierschutzbehörde ist, lehnte es ab, den Hund unterzubringen. Darauf kündigte die Gemeinde an, das Tier selbst unterzubringen und die Kosten dem beklagten Landkreis in Rechnung zu stellen. Dieser lehnte es nachfolgend ab, der Gemeinde ihre Aufwendungen für den Transport und die Unterbringung des Hundes zu ersetzen, weil es sich um ein Fundtier gehandelt habe.

In den Vorinstanzen haben das Verwaltungsgericht Dresden1 und das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen2 die Klage der Gemeinde abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei. Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden könne, sei der Hund als Fundtier zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt:

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Zu Recht habe das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums an dem Hund verneint und ihn damit als Fundtier behandelt, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen habe.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16

  1. VG Dresden, Urteil vom 29.05.2015 – 6 K 994/12[]
  2. Sächs. OVG, Urteil vom 21.09.2016 – 3 A 549/15[]