Eigentumsvermutung für den beschenkten Besitzer

Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für den Besitzer findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben.

Eigentumsvermutung für den beschenkten Besitzer

Zwar wird vertreten, dass die Norm bei einem behaupteten Erwerb im Wege der Schenkung nicht eingreife1; dies bezieht sich vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem vermeintlichen Schenker.

Nach der ganz überwiegenden Ansicht ist der behauptete Erwerbstatbestand für die Anwendbarkeit des § 1006 BGB aber ohne Bedeutung2.

Dies entspricht dem Wortlaut der Norm und ihrem sachenrechtlichen Charakter; das Eigentum wird aufgrund des Besitzes und unabhängig von dem Erwerbstatbestand vermutet.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Besitz an der Sache im Sinne von § 1006 BGB trifft denjenigen, der sich auf die Eigentumsvermutung beruft, hier also (gemäß § 1006 Abs. 2 BGB) den Kläger, der seinen früheren Besitz behauptet3; sein Vortrag ist nur schlüssig, wenn er tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich sein Besitz ergibt.

Sollten sich die Gegemstände bei der Übergabe im Haus des (vermeintlich) Beschenkten befunden haben, wäre er in diesem Zeitpunkt Besitzer gewesen. Folglich stritte die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 2 BGB für ihn. Über den Wortlaut von § 1006 Abs. 2 BGB hinaus wird zugunsten des früheren Besitzers auch die Rechtsfortdauer vermutet. Die Vermutung tritt nur dann zurück, wenn sich ein späterer Besitzer auf § 1006 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB berufen kann4. Dies gilt nicht für jemanden, der – anschließend an diesen Besitz – nur Fremdbesitzer gewesen ist5.

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Die Eigentumsvermutung ist erst als widerlegt anzusehen, wenn Umstände bewiesen werden, die das Eigentum des Gegners der Vermutung wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers. Die Eigentumsvermutung kann allerdings auch auf andere Weise widerlegt werden6. Insbesondere ist es ausreichend, wenn die von dem Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen – hier also die Schenkung – widerlegt werden7. Es ist nicht erforderlich, dass alle denkbaren anderen Erwerbstatbestände widerlegt werden8. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gestellt werden9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 2015 – V ZR 63/13

  1. Wacke, AcP 191 [1991] 14 ff.; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1002 Fn. 1753[]
  2. MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 63; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.01.1994 – IV ZR 207/92, WM 1994, 425 ff.; BVerwG, NJW 2003, 689, 690[]
  3. vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1006 Rn. 1[]
  4. näher Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1006 Rn. 5 mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2003 – IX ZR 55/02, NJW 2004, 217, 219[]
  6. näher NK-BGB/Schanbacher, 2. Aufl., § 1006 Rn. 5; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 47[]
  7. vgl. BVerwG, NJW 2003, 689, 690; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 45, 61; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 48[]
  8. BGH, Urteil vom 19.01.1977 – VIII ZR 42/75, MDR 1977, 661; BVerwG, NJW 2003, 689, 690[]
  9. BGH, Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 158/99, NJW 2002, 3106, 3108, insoweit in BGHZ 149, 337 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 19.01.1977 – VIII ZR 42/75, MDR 1977, 661; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 60[]
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