Ein besonders gefährliches Fahrmanöver

Es handelt sich um ein anhaltend gefährliches Fahrmanöver, wenn – trotz eines herannahenden Fahrzeugs – aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn eingebogen wird, um unmittelbar danach nach links abzubiegen. Kommt es dabei zu einem Zusammenstoß, begründet das die alleinige Verantwortlichkeit des Fahrers, der aus der Grundstücksausfahrt auf die Straße eingefahren ist.

Ein besonders gefährliches Fahrmanöver

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall bejaht und gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert. Ende März 2012 bog die Beklagte aus Arnsberg mit ihrem Pkw Renault aus einer Grundstücksausfahrt nach links (stadteinwärts) auf die Rönkhauser Straße in Arnsberg ab, um nach etwa 14m erneut nach links in die Straße „Am Wehr“ abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich, ebenfalls stadteinwärts fahrend, der Pkw BMW des Klägers aus Lüdenscheid auf der bevorrechtigten Rönkhauser Straße. Beide Fahrzeuge kollidierten im Einmündungsbereich der Straße „Am Wehr“, nachdem das klägerische Fahrzeug zum Überholen des Fahrzeugs der Beklagten angesetzt hatte. Unter Hinweis auf den aus seiner Sicht allein von der Beklagten verursachten Unfall hat der Kläger seinen Gesamtschaden von ca. 6.500 Euro ersetzt verlangt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe die Beklagte die beim Einfahren aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn gem. § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen verletzt. Diese wirkten bei dem von ihr vollzogenen Fahrmanöver über den eigentlichen Vorgang des Einbiegens auf die Fahrbahn hinaus fort. Ihr Fahrmanöver sei anhaltend gefährlich gewesen, weil die Beklagte – obwohl sie den herannahenden Pkw des Klägers bemerkt habe – mit geringer Geschwindigkeit in die Fahrbahn eingebogen sei, um unmittelbar danach nach links abzubiegen. Dabei sei ihre Abbiegeabsicht für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen. Ihre verlangsamte Fahrweise habe auch auf eine gemächliche Einordnung in den fließenden Verkehr hinweisen können, das für den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig erkennbare Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers habe sie nicht dargetan. Deswegen habe sie ihre Einfahrt auf die Fahrbahn bis zum Passieren des klägerischen Fahrzeugs zurückstellen oder sich besonders darüber vergewissern müssen, dass ihre Absicht links abzubiegen erkannt werde. Das habe sie versäumt und es zudem unterlassen, durch die zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorganges noch einmal auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Ihr erhebliches Verschulden begründe die alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall. Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs an dem Zusammenstoß sei nicht festzustellen.

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Mögliche Konsequenzen der Unfallflucht

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. März 2014 – 9 U 210/13