Ein Grundstück ohne Zugang

Auch wenn es einem Grundstück an der notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, muss es dem Eigentümer für die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken möglich sein, es mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können.

Ein Grundstück ohne Zugang

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall den Nachbarn dazu verurteilt, die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung eines erforderlichen Zugangs zu dulden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Ende 2014 ersteigerte die klagende Investmentgesellschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Meschede. Vorheriger Eigentümer dieses Grundstücks war der Vater des Beklagten. Bereits zuvor hatte der Vater des Beklagten das benachbarte, nur 22 m² große Grundstück von der Stadt Meschede erworben, das zwischen dem versteigerten Grundstück und einem öffentlichen Wegegrundstück der Stadt Meschede liegt. Das Eigentum an diesem Grundstück übertrug der Vater des Beklagten im Februar 2014 dem Beklagten, der im vorerwähnten Zwangsversteigerungsverfahren potenzielle Ersteigerer des schließlich versteigerten Grundstücks über die Unverkäuflichkeit seines eigenen Grundstücks informierte. Hintergrund war, dass das versteigerte Grundstück zwischen bebauten Privatgrundstücken, einem Bach sowie einer Bahnlinie eingebettet ist. Bislang konnte es ausschließlich über einen Weg erreicht werden, der aus dem 22 m² großen Grundstück und dem öffentlichen Wegegrundstück besteht.

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Im Jahr 2016 musste ein von der klagenden Investmentgesellschaft beauftragter Gerichtsvollzieher die Räumung des Versteigerungsobjektes abbrechen, weil der Beklagte den Zugang über sein 22 m² großes Grundstück verweigerte. Deshalb hat sie von dem Beklagten die Einräumung eines Notwegs verlangt und dahingehend Klage erhoben. Das Landgericht Arnsberg hat am 1. Juni 2017 der Klage stattgegeben1. Dies hat es damit begründet, dass der klagenden Investmentgesellschaft ein Notwegerecht zustehe, weil es dem Versteigerungsobjekt an einer Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Sie müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Zugang zu ihrem Grundstück auch über die Grundstücke von Nachbarn möglich sei.

Die Kenntnis der klagenden Investmentgesellschaft von der Situation der Erreichbarkeit des versteigerten Grundstücks bereits im Zwangsversteigerungsverfahren sei für die rechtliche Bewertung unerheblich. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Unter anderem meint er, das Landgericht habe ein Notwegerecht fehlerhaft bejaht. Ein solches Recht sei nicht im Grundbuch eingetragen. Die Räumung des Versteigerungsobjektes sei jedenfalls mit einem Hubschrauber möglich. Im Übrigen habe bereits sein Vater auf ein Notwegerecht dadurch verzichtet, dass er ein solches Recht nicht im Grundbuch eingetragen habe.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass die klagende Investmentgesellschaft sich nicht auf den Gebrauch eines Hubschraubers verweisen lassen müsse, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Für die von ihr beabsichtigte Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken müsse es ihr nämlich möglich sein, es mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können. Als Eigentümer desjenigen Grundstücks, über das bislang die Verbindung stattgefunden habe, müsse der Beklagte die Einräumung eines Notwegs dulden. Ein etwaiger Verzicht auf ein Notwegerecht durch seinen Vater hätte im Grundbuch eingetragen werden müssen, damit er gegenüber der Klägerin ebenfalls wirksam gewesen wäre. Die klagende Investmentgesellschaft sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, den Beklagten durch Zahlung einer Notwegerente für die Benutzung seines Grundstücks zu entschädigen. Der Beklagte habe aber in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht, dass und ggf. in welcher Höhe er dahingehend ein Zurückbehaltungsrecht ausüben wolle.

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Nach der gesetzlichen Regelung des § 917 BGB könne die klagende Investmentgesellschaft von dem Beklagten verlangen, dass er die Benutzung seines Grundstücks durch sie zu dulden habe. Denn die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle dem versteigerten Grundstück.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22. März 2018 – 5 U 60 /17

  1. LG Arnsberg, Urteil vom 01.06.2017 2 O 219/16[]