Wenn der Käufer einer Sache wegen eines Mangels daran ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer geltend macht, hat er dem Verkäufer auch die Möglichkeit zu geben, diesen Mangel zu beseitigen, da er sich anderenfalls nicht auf das Zurückbehaltungsrecht berufen kann.
So hat das Amtsgericht München in einem Fall entschieden, in dem ein Münchner in einem Einrichtungszentrum Anfang Juli 2009 eine Einbauküche zum Preis von 2999 € kaufte. Bis auf 671 € bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Restes verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme.
Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr.
Darauf hin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Das lehnte der Käufer ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür.
Das Einrichtungszentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München und bekam Recht. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar kann sich ein Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis geltend macht, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hat sich aber der Beklagte selbst nicht vertragstreu verhalten, so dass er dieses Recht nicht mehr geltend machen kann. Er hat es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt hat.
Amtsgericht München, Urteil vom 26. Juli 2011 – 274 C 7664/11
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