Wird ein Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, hat sich der Auftraggeber vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut zu machen. Auch wenn der Künstler das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit schafft, ist es vertragsgemäß, solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sind. Der Besteller trägt das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt.
So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall einer Münchenerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte. Sie bestellte über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4500 Euro. Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2250 Euro, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2250 Euro überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2250 Euro zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben. Es wurde Klage vor dem Amtsgericht München erhoben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die Herstellung einer Kunstinstallation gewesen. Diese Installation ist ordnungsgemäß erstellt worden. Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schafft das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sind, ist das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trägt das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies ist Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers.
Zwar kann grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede ist hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag legt eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiert, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk ist. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Beklagte nicht beweisen können. Sie schuldet daher die Zahlung der Restsumme und bekommt ihre gezahlten 2250 Euro nicht zurück.
Amtsgericht München, Urteil vom 19. April 2011 – 224 C 33358/10











