Wird ein ehemaliger Mietwagen als Gebrauchtwagen angeboten, der nur einen Vorbesitzer hat, stellt das Wettbewerbsverstoß dar.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und gleichzeitig das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Osnabrück abgeändert. Ein Autohaus aus Lingen hatte im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.
Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem Landgericht Osnabrück Erfolg. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen. Daraufhin hat der Verein sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Oldenburg weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg darauf hingewiesen, dass es sich bei der Mietwageneigenschaft um eine wesentliche Information handele, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
Das beklagte Autohaus wurde verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15. März 2019 – 6 U 170/18
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