Dem Verkäufer eines Tieres muss grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden nachzubessern. Auch hier gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften.
So hat das Landgericht Magdeburg in einem Fall, in dem die Kläger ein verhaltensauffälliges Pony gekauft hatten und den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen wollten, die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts Magdeburg muss auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden „Nacherfüllung“ zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu „heilen“ oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.
Damit hat das Landgericht deutlich gemacht, dass auch beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers. Nach § 90 a BGB sind Tiere keine Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 5. Oktober 2011 – 2 S 117/11










