Der Bundesgerichtshof hat bei rechtsgrundloser Verfügung des Nichtberechtigten einen „Durchgriff“ des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Dritte) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden1.

Diese letztlich auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Linie verfolgt der Bundesgerichtshof generell für bereicherungsrechtliche Ansprüche im Mehrpersonenverhältnis.
Ob die Rückabwicklung „im Dreieck“ (hier: „Doppelkondiktion“) oder im „Durchgriff“ („Einheitskondiktion“) stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juni 2014 – III ZR 537/13
- BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Gewinnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom 25.04.1967 – VII ZR 1/65, BGHZ 47, 393, 395 f[↩]
- s. etwa BGH, Urteil vom 04.02.1999 – III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 187/10, NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46[↩]
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