Einheitliche Betriebsgefahr von Abschleppwagen und aufgeladenem Fahrzeug

Es besteht keine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters eines Abschleppwagens für ein auf der Ladefläche in Brand geratenes abgeschlepptes Fahrzeug1.

Einheitliche Betriebsgefahr von Abschleppwagen und aufgeladenem Fahrzeug

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.20142 ergibt sich nichts anderes. Im dortigen Fall hatte die Beklagte ihr – am frühen Morgen des nächsten Tages schließlich aufgrund eines technischen Defekts in Brand geratene – Fahrzeug in der Tiefgarage des von ihr bewohnten Hausanwesens neben dem Fahrzeug des dortigen Klägers abgestellt.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine von einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges ausgehende Gefährdung abgestellt, die hier – ohne dass dies abschließend geklärt werden muss – vorgelegen haben dürfte.

Der hiesige Sachverhalt ist jedoch mit dem dortigen, bei dem die beiden Fahrzeuge nebeneinander auf Parkplätzen standen, während hier das Fahrzeug des Halterin des Abschleppwagens unmittelbar auf der Ladefläche des Fahrzeugs der Halterin des abgeschleppten Wagens stand, nicht vergleichbar. Die Halterin des abgeschleppten Wagens ist hier weder durch die Gefährdungshaftung geschützte Dritte noch geht vom Fahrzeug des Halterin des Abschleppwagens eine eigenständige Betriebsgefahr aus, wenn der Schaden durch die beförderte Sache, hier ein anderes Kraftfahrzeug, verursacht wird.

Die Halterin des abgeschleppten Wagens hatte das Fahrzeug im Rahmen des geschlossenen Vertrages unstreitig komplett aufgeladen. In einem solchen Fall stehen sich im Schadensfall nicht zwei Fahrzeuge mit einer jeweils von diesen ausgehenden Betriebsgefahr gegenüber, sondern die beiden Fahrzeuge bilden eine Betriebseinheit auf Seiten der Halterin des abgeschleppten Wagens, wie das Landgericht unter Hinweis auf die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Halterin des Abschleppwagens ist Teil der Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Halterin des abgeschleppten Wagens. Das Fahrzeug des Halterin des Abschleppwagens war fahrunfähig aus dem Verkehr genommen und vollständig auf das Fahrzeug der Halterin des abgeschleppten Wagens und deren Obhut übergegangen. Diese hat es lediglich wie einen Gegenstand transportiert. Eine solche Betrachtungsweise wird der Einheitlichkeit des Betriebsvorganges, hier des Abschleppens durch Aufladen, gerecht. Nichts anderes muss im Verhältnis zur Halterin des abgeschleppten Wagens gelten, wenn das Fahrzeug auf ihrer Ladefläche in Brand gerät. Die Halterin des abgeschleppten Wagens hatte das Fahrzeug vollständig unter ihrer Kontrolle und es oblag ihr, zu entscheiden, wie sie den erteilten Auftrag durchführt. Der Halterin des Abschleppwagens hatte darauf und somit auf sein Fahrzeug keinerlei Einflussmöglichkeit mehr, anders als derjenige, der sein Fahrzeug schlicht in einer Garage abstellt. Umgekehrt hat die Halterin des abgeschleppten Wagens die Entscheidung, den Auftrag anzunehmen und das Fahrzeug aufzuladen, selbst getroffen. Vom Fahrzeug des Halterin des Abschleppwagens und dem der Halterin des abgeschleppten Wagens geht nur noch eine einheitliche Betriebsgefahr aus. Wäre es zu einem Verkehrsunfall des klägerischen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug eines Dritten gekommen, dann könnte der geschädigte Dritte vom Halterin des Abschleppwagens nach § 7 StVG nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Ersatz verlangen, weil vom aufgeladenen Fahrzeug keine Betriebsgefahr ausgeht, wohl aber von dem Fahrzeug der Halterin des abgeschleppten Wagens. Dies gilt auch dann, wenn die Halterin des abgeschleppten Wagens selbst Ansprüche gegen die Halterin des Abschleppwagensn geltend macht.

Weiterlesen:
Das Wegerecht - und das Abschließen des Tors am Eingang des Wegs

Die Halterin des abgeschleppten Wagens ist auch nicht geschädigte Dritte im Sinne von § 7 StVG, da das Fahrzeug des Halterin des Abschleppwagens keine Sache außerhalb ihres eigenen Fahrzeuges ist, durch welche sie geschädigt wird. Daher würde die Halterin des abgeschleppten Wagens wegen § 8 Nr. 3 StVG dem Halterin des Abschleppwagens gegenüber bei einer Beschädigung des beförderten Fahrzeuges nicht aufgrund eigener Gefährdungshaftung haften3. Umgekehrt gilt muss dies genauso gelten, wenn die Halterin des abgeschleppten Wagens Schadensersatz verlangt.

Anhaltspunkte für eine schuldhafte (Neben)Pflichtverletzung des Halterin des Abschleppwagens (§ 823 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 242 Abs. 2 BGB) sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2014 – 13 U 15/14

  1. Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 1182[]
  2. BGH, NJW, 2014 1182[]
  3. Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 19 Rn. 16[]