Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf per Beschluss den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehen. Die Rauchmelder stehen nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen, der bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert hatte und sich mit der Klage gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft gewehrt hat. Der Kläger arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin und ist Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Sendling, die nicht genutzt wird.
In der Eigentümerversammlung am 03.06.2016 wurde unter anderem folgender Beschluss gefasst:
„In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(…) für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern (…). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. € 3,33 je Rauchwarnmelder – insgesamt ca. € 1.255,00 – jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung.“
Der Beschluss wurde vom Kläger, soweit er seine Wohnung betrifft, angefochten. Er ist der Meinung, dass die Eigentümer ihr Ermessen falsch ausgeübt hätten, da das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. Die Eigentümergemeinschaft handle nicht vernünftig, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetze. Die beklagte Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, ist der Meinung, dass der Beschluss rechtmäßig ist.
In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass der Beschluss keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers beinhaltet, da die Rauchmelder nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum stehen. Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich zieht, ist zulässig, da die Pflichtenerfüllung durch die Eigentümergemeinschaft nach Ansicht des Amtsgerichts München auch förderlich ist.
So führt die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betrifft primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts.
Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Falle ist der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht.
Amtsgericht München, Urteil vom 8. Februar 2017 – 482 C 13922/16 WEG
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