Ein Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Sicherheit für Prozesskosten (§§ 110 ff ZPO) stattgibt, ist kein solches gem. § 280 Abs. 2 ZPO, mit dem über die Zulässigkeit der Klage befunden wird und das einem Endurteil gleichgestellt und damit selbständig anfechtbar ist.
Denn es lässt die Frage der Zulässigkeit gerade noch offen1.
Es handelt sich vielmehr um ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, das nicht selbständig anfechtbar (vgl. §§ 511, 542 ZPO), sondern nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache überprüfbar ist2.
Ein Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil egal ob als sofortige Beschwerde oder als Berufung ist daher nicht gegeben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2018 – III ZB 7/17











