Einrede des Schiedsvertrags

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede des Schiedsvertrags nach § 1032 Abs. 1 ZPO an keine Form gebunden.

Einrede des Schiedsvertrags

Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll.

Erforderlich ist aber, dass der Beklagte bei Erhebung der Schiedseinrede die Schiedsvereinbarung, auf die er die Einrede stützen will, konkret bezeichnet. Sodann kann das staatliche Gericht entsprechend dem Regelungszweck des § 1032 Abs. 1 ZPO vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die Schiedsvereinbarung seiner Zuständigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchführbar im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist1.

Ist die Vorinstanz der Rüge nicht gefolgt, muss sie im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden2.

Gemessen hieran hat der Beklagte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Einrede des Schiedsvertrages in allen Instanzen vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO, § 137 Abs. 1 ZPO):

Der Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schriftsätzlich in Bezug auf die Schiedsklausel in § 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) geltend gemacht, dass das angerufene Landgericht nicht zuständig sei. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden soll.

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Dass der Beklagte nicht zugleich auch auf die Schiedsklausel in § 12 des Geschäftsführeranstellungsvertrages (GAV) Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat vor Beginn der streitigen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Beklagte die Schiedseinrede erhoben habe, dass sowohl der Geschäftsführeranstellungsvertrag als auch der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel enthalte, der Schiedsvertrag dort jeweils angeheftet sei und es im Hinblick darauf derzeit von der Unzulässigkeit der Klage ausgehe. Deshalb war es unschädlich, dass der Beklagte sich schriftsätzlich lediglich auf die Schiedsklausel in § 20 GV berufen hat. Das Landgericht konnte vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die ihm vorliegenden Schiedsvereinbarungen seiner Zuständigkeit entgegenstanden, was nach seiner rechtlichen Bewertung auch der Fall war. Durch seinen rechtlichen Hinweis vor Beginn der streitigen Verhandlung hat das Landgericht deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht der Beklagte die Schiedseinrede umfassend, auch in Bezug auf § 12 GAV, und somit hinreichend konkret erhoben hatte, weshalb es von einer Unzulässigkeit der Klage ausgehe. Für den Beklagten bestand nach diesen einleitenden Ausführungen der Vorsitzenden im Termin kein Anlass, vor Beginn der streitigen Verhandlung zur Sache und der Antragstellung ergänzend darauf hinzuweisen, dass er sich mit der von ihm ausdrücklich erhobenen Schiedseinrede aus § 20 GV auch auf die Schiedsklausel aus § 12 GAV für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufe.

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Der erforderliche Umfang einer Berufungsbegründung

In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsbegründung erneut auf die Schiedseinrede berufen und die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils begehrt, da die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fielen. In der Revisionsbegründung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2018 – II ZR 328/17

  1. BGH, Urteil vom 08.02.2011 – XI ZR 168/08, NJW-RR 2011, 1188 Rn. 28 mwN[]
  2. BAGE 56, 179, 184; BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 66/08, ZIP 2009, 1540 Rn. 29; Urteil vom 08.02.2011 – XI ZR 168/08, NJW-RR 2011, 1188 Rn. 29; MünchKomm- ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 16[]