Einstellung der Zwangsvollstreckung – im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Vorinstanz bringe ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des §719 Abs. 2 ZPO, wenn sie in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Einstellung der Zwangsvollstreckung – im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Hat die Partei dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es der Partei im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Voll3streckungsschutzantrag zu stellen1.

Daran fehlte es in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Beklagte stützt seinen Antrag zwar auf eine Erkrankung, die bei Abschluss des Berufungsverfahrens noch nicht vorgelegen und deshalb keinen Anlass gegeben habe, einen Antrag nach §712 ZPO in der Berufungsinstanz zustellen. Glaubhaft gemacht ist dies aber nicht. Seine eidesstattliche Versicherung verhält sich hierzu nicht. Ohne Aussagekraft ist der Umstand, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Erstbescheinigung handelt; denn dies kann sich auch daraus erklären, dass der 66jährige Beklagte, nach eigenen Angaben Rentner, keiner Arbeit mehr nachgeht, also keinen Anlass hatte, sich zu einem früheren Zeitpunkt krankschreiben zu lassen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die in der eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Erkrankungen des Bewegungsapparats (darunter eine schwere Arthrose im Hüftgelenk), die dazu führen sollen, dass der Beklagte nur unter starken Schmerzen laufen und sitzen kann, nicht plötzlich aufgetreten, sondern schon länger bekannt sein dürften.

Weiterlesen:
Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge - und die nachfolgende Entschädigungsklage

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Januar 2019 – V ZR 259/18

  1. vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.12 2018 – VIII ZR 146/18, WM 2019, 78 Rn.5 mwN[]