Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll1.
An dieser Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht fehlt es, wenn die beklagten Mieter im Berufungsverfahren lediglich einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO, nicht aber einen solchen gemäß § 712 ZPO gestellt haben.
Dies ist den Mietern auch nicht deswegen aus besonderen Gründen unmöglich weil unzumutbar, weil sie zur Begründung Geschäftsinterna des von der Räumung betroffenen Restaurants hätten offenbaren und befürchten müssen, dass diese einer breiten Öffentlichkeit bekannt würden. Dies gilt auch dann, wenn sie mit Blick auf Äußerungen des Berufungsgerichts (berechtigt) davon ausgegangen sind, dass ihr Rechtsmittel in der Sache erfolgreich sein würde.
Da die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, bereits im Berufungsrechtszug vor lagen, beruhte das dortige Unterbleiben der Antragstellung letztlich darauf, dass die Beklagten ihre dortigen Erfolgsaussichten unzutreffend eingeschätzt haben. Dies kann jedoch das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht rechtfertigen, weil es grundsätzlich in den Risikobereich der Partei fällt2. Das gilt selbst dann, wenn die Auffassung zu den Erfolgsaussichten auf eine vorläufige Einschätzung des Berufungsgerichts gestützt ist3, was die Beklagten vorliegend nicht einmal behaupten. Denn sie führen lediglich aus, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, „man könne sich vorstellen“, einer den Beklagten ggf. günstigen Rechtsauffassung zu folgen.
Im Übrigen ist im vorliegenden Fall ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinn des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass die Beklagte zu 3, ein Wirtschaftsunternehmen, weitere, ohnedies defizitäre Lokale schließen müsste, ergibt sich bereits kein Nachteil.
Die sich allein aus dem Schreiben des Steuerberaters ergebenden Gewinneinbußen infolge der Räumung des streitgegenständlichen Restaurants bedeuten einen Nachteil, der finanziell ausgeglichen werden kann. Dass die Vermieterin hierzu nicht in der Lage wäre4, wird von den Beklagten nicht einmal behauptet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZR 65/14
- BGH, Beschluss vom 31.07.2013 XII ZR 114/13 GuT 2013, 217 Rn. 5 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.04.2003 XII ZR 280/01; BGH Beschlüsse vom 23.10.2007 – XI ZR 449/06 WuM 2008, 50; vom 29.07.2004 – III ZR 263/04 NJW-RR 2005, 147, 148; und vom 26.09.1991 – I ZR 189/91 NJW-RR 1992, 189, 190[↩]
- BGH Beschluss vom 29.07.2004 – III ZR 263/04 NJW-RR 2005, 147, 148[↩]
- vgl. dazu BGH Beschluss vom 30.01.2007 – X ZR 147/06 NJW-RR 2007, 1138 Rn. 6[↩]
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