Eintrag im Geburtsregister – und die Identitätsprüfung

Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen…

Eintrag im Geburtsregister – und die Identitätsprüfung

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist1. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller2, so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt.

Die für die Berichtigung nach § 48 PStG zu treffenden Feststellungen liegen vornehmlich in der Verantwortung der Tatsachengerichte und sind nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterworfen3. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt4.

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Das Gericht hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss5.

Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus § 33 Nr. 2 und 3 PStV, dass das Standesamt im Hinblick auf die Person des nicht verheirateten Vaters die Vorlage der Geburtskurkunde und eines Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen anerkannten Passersatzpapiers verlangen kann.

Dabei besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde für andere Verfahren6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15

  1. OLG Karlsruhe MDR 2016, 1388[]
  2. BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Nürnberg StAZ 2015, 84, 85[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 XII ZB 273/13 FamRZ 2015, 1477 Rn. 13 mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.06.2015 XII ZB 273/13 FamRZ 2015, 1477 Rn. 13 mwN; und vom 26.02.2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 30 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 jeweils Sorgerecht; BGH, Beschlüsse vom 30.03.2011 XII ZB 537/10 FamRZ 2011, 1047 Rn. 13; und vom 02.02.2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 12 jeweils Betreuungsrecht und BGH Beschluss vom 06.12 2012 – V ZB 218/11 FGPrax 2013, 86 Rn. 14 Freiheitsentziehungssachen[]
  6. vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 21[]
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