Eintragung eines Eigentumsverzichts im Grundbuch

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können als Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären, da hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist.

Eintragung eines Eigentumsverzichts im Grundbuch

Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamtes Gera zurückgewiesen. Der Antragsteller ist gemeinsam mit weiteren neun Personen als Eigentümer eines Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.11.2011 erklärte er den Vezicht auf sein Grundstückseigentum und beantragte die Eintragung des Verzichts im Grundbuch. Das Grundbuchamt1 wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil § 928 Abs. 1 BGB auf Anteile an einer Erbengemeinschaft nicht anwendbar sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtanwendbarkeit von § 928 Abs. 1 BGB betreffe lediglich Miteigentumsanteile und sei im Übrigen umstritten. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16.08.2012, in deren Gründen es an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat, nicht abgholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts kann der Eigentümer eines Grundstücks nach § 928 Abs. 1 BGB ebenso wie der einer beweglichen Sache nach § 959 BGB durch Verzicht, der der Eintragung im Grundbuch bedarf, sein Eigentum aufgeben. Die Vorschrift ist außer auf bereits im Grundbuch gebuchte Grundstücke auch anwendbar auf reale Grundstücksteile, die allerdings vor der Eintragung des Verzichts verselbständigt werden müssen; die Anwendbarkeit auf Miteigentumsanteile ist umstritten2. Diese Frage braucht das Thüringer Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren indessen nicht zu entscheiden, weil es sich bei dem Eigentum, das Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zusteht, um Gesamthandseigentum handelt.

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Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären können, weil hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist3. Dem schließt sich das Thüringer Oberlandesgericht an. Im vorliegenden Fall steht dem von dem Antragsteller erklärten Eigentumsverzicht zudem § 2033 Abs. 2 BGB entgegen; nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. September 2012 – 9 W 417/12

  1. AG Gera, Beschluss vom 09.01.2012 – DE-1580[]
  2. vgl. die Nachweise bei Juris-PK/Benning, BGB, § 928 Rn. 6[]
  3. Juris-PK/Benning, a.a.O. Rn. 5; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 928 Rn. 2; Staudinger/Pfeifer (2011), § 928 Rn. 6; MünchKomm/BGB/Kanzleitner, § 928 Rn. 5[]