Der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrages ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Bei diesem Einwand der Nichtigkeit des zwischen einer Partei und ihren Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrages handelt es sich nicht um eine Einwendung handelt, die im Hauptsacheverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Sie kann im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht werden.
Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wäre bereits deshalb fehlerhaft, weil der Verstoß eines Rechtsanwalts gegen eines der Vertretungsverbote der §§ 45, 46 BRAO nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung1 die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und aller vom Rechtsanwalt im Namen der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unberührt lässt, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen. Dagegen hat die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages als Geschäftsbesorgungsvertrages unmittelbare Auswirkungen für die im Kostenfestsetzungsverfahren beachtliche Frage, ob der obsiegenden Partei außergerichtliche Anwaltskosten entstanden sind, zu deren Erstattung die unterliegende Partei gemäß der Kostengrundentscheidung in dem der Festsetzung zugrunde liegenden Titel zur Kostenerstattung verpflichtet sein kann.
In dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall stand der obsiegenden Beklagten trotz der Verurteilung der Klägerin in die Kosten des Rechtsstreits kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nach Maßgabe ihres Kostenfestsetzungsantrages zu:
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind unter Verstoß gegen das gesetzliche Vertretungsverbot gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BRAO tätig geworden. Damit ist der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten als nichtig anzusehen, was zum Verlust eines Vergütungsanspruchs der Prozessbevollmächtigten und damit nach der von dem Oberlandesgericht geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung2 zugleich zum Verlust eines entsprechenden Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin als Prozessgegnerin führt.
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten beruht darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. S. in Sozietät oder sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden gewesen sind (§ 45 Abs. 3 BRAO) und dass Rechtsanwalt Dr. S. als Notar am 13.05.1994 den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Begründung eines Dauerwohnrechts beurkundet hat, deren Auslegung im vorliegenden Rechtsstreit streitig ist. Während die Klägerin zur Begründung ihrer negativen Feststellungsklage bezüglich der Verpflichtung u.a. zur Instandsetzung des Terrassenbereichs geltend macht, dass dem notariellen Vertrag und den beigefügten Zeichnungen nicht entnommen werden könne, dass auch die Terrasse Bestandteil des Dauerwohnrechts sei und dass ihr die Instandsetzung der Terrasse nach dem Vertragsinhalt nicht obliege, hat die Beklagte mit der Klagerwiderung die Auffassung vertreten, nur zur Unterhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Räume verpflichtet zu sein, wozu die Terrasse nicht gehöre, was auch dem notariellen Vertrag entspreche. Das Urteil des Landgerichts enthält Ausführungen dazu, dass und weshalb sich aus dem notariellen Vertrag die Verpflichtung der Klägerin zur Instandsetzung der Terrasse ergibt.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 W 12/17