Einzugsermächtigung des Gläubigers beim Insolvenzverfahren

  1. Im Einzugsermächtigungsverfahren kann die Genehmigung einer Lastschrift nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden.
  2. Wird die Lastschrift durch den Lastschriftgläubiger im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Schuldnerbank als Zahlstelle auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte1.
  3. Wird eine Belastungsbuchung vom Schuldner widersprochen, ist dieser Widerspruch unwiderruflich.
  4. Zieht der Gläubiger seine Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens ein, obwohl ein Abbuchungsauftrag zu seinen Gunsten erteilt worden ist, hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, welcher der Belastungsbuchung widerspricht.

Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof das Urteil in dem hier vorliegenden Fall gefällt. Hier nimmt die Klägerin den Beklagten, der vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH & Co. KG war, wegen des ihrer Ansicht nach unberechtigten Widerspruchs gegen Lastschriften auf Schadensersatz in Anspruch.

Einzugsermächtigung des Gläubigers beim Insolvenzverfahren

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich-rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht2. Einschränkungen bestehen lediglich im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wo der (vorläufige) Insolvenzverwalter vorab zu prüfen hat, ob die jeweilige Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden ist; dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter fehlt die Rechtsmacht, auf das Schonvermögen des Schuldners zuzugreifen3. Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Die Schuldnerin ist keine natürliche, sondern eine juristische Person, die sich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften nicht berufen kann.

Hat der Schuldner die Lastschrift ausdrücklich, konkludent oder über in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder der Sparkassen enthaltene Genehmigungsfiktion genehmigt, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter hingegen nicht berechtigt, der Belastungsbuchung zu widersprechen. Widerspricht er gleichwohl und führt der Widerspruch zu einer Rückbuchung, wird dadurch eine Rechtsposition des Gläubigers beeinträchtigt, so dass der Anwendungsbereich des § 826 BGB grundsätzlich eröffnet ist4. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits – entgegen der Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts – an einer gesicherten Rechtsposition der Klägerin, in welche der Beklagte hätte eingreifen können.

Die Erklärung vom 20. März 2008, welche die Schuldnerin unterzeichnet und der Klägerin zugeleitet hat, stellt keine Genehmigung der Belastungsbuchungen vom 11. und vom 18.03.2008 dar, weil sie nur gegenüber der Klägerin (der Gläubigerin), nicht aber gegenüber der Z. eG (der Schuldnerbank) abgegeben worden ist. Im Einziehungsermächtigungsverfahren greift die Schuldnerbank ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden (des Schuldners) auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung der Lastschrift aufgrund einer von der Gläubigerbank (oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Im Verhältnis zum Schuldner begründet erst dessen nachträgliche Zustimmung (§ 684 Satz 2 BGB) die Berechtigung zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung, die im Abbuchungsauftragsverfahren der Belastung vorausgeht5.

Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis des Gläubigers, über das Konto des Schuldners zu verfügen. Sie gestattet ihm lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs6. An der Einlösung der Lastschrift, die ausschließlich das Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Schuldnerbank betrifft, ist der Gläubiger nicht beteiligt. Die Genehmigung, welche der Schuldner nach § 684 Satz 2 BGB auszusprechen hat, hat zur Folge, dass die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird7. Adressat der Genehmigung ist damit die Schuldnerbank. Dieser ist die Genehmigungserklärung vom 20. März 2008 nicht zugeleitet worden.

Der im Jahre 2005 der Z. eG erteilte Abbuchungsauftrag zugunsten der Klägerin ändert im Ergebnis nichts. Die Klägerin hat die streitigen Beträge im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogen, obwohl die Schuldnerin der Z. eG zu ihren, der Klägerin, Gunsten einen Abbuchungsauftrag erteilt hat. Ob eine solche „doppelt begründete Lastschrift“ nach den Regeln des Einziehungsermächtigungsverfahrens8 oder nach denjenigen des Abbuchungsauftragsverfahrens9 zu beurteilen ist, ist umstritten.

Die hier entscheidende Frage, ob die Zahlstelle einen Widerspruch des Schuldners zu beachten hat, ist nach dem konkret erteilten Auftrag zu beantworten. Die Gläubigerbank ordnet den ihr erteilten Auftrag anhand der vom Gläubiger verwandten Kennziffer automatisch entweder dem Einziehungsermächtigungs- oder dem Abbuchungsauftragsverfahren zu. So war es auch im vorliegenden Fall. Nach der „Vereinbarung über den Einzug von Forderungen und Lastschriften“ vom 12. Mai 2002 zwischen der Klägerin und ihrer Hausbank, der S. , galt für das Einzugsermächtigungsverfahren der Textschlüssel „05“, für das Abbuchungsauftragsverfahren der Textschlüssel „04“. Aufträge waren von der Klägerin mit einem der beiden Textschlüssel zu bezeichnen. Gab die Klägerin den Textschlüssel „05“ für das Einzugsermächtigungsverfahren an, war das einzuhaltende Verfahren damit festgelegt. Fehler, die nach Darstellung der Klägerin der S. bei der Einschlüsselung unterlaufen sein sollen, sind im Verhältnis zur Schuldnerbank, zur Schuldnerin und zum Beklagten gemäß § 278 BGB der Klägerin zuzurechnen und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles unbeachtlich.

Im Verhältnis des Schuldners zu seiner Bank (der Zahlstelle) ist grundsätzlich der erteilte Abbuchungsauftrag maßgeblich, wenn es einen solchen gibt. Der Schuldner kann jedoch gute Gründe dafür haben, sich im Verhältnis zu ein und demselben Gläubiger zum Teil des Abbuchungsauftragsverfahrens und zum Teil des Einzugsermächtigungsverfahrens zu bedienen. Ein Abbuchungsauftrag des Schuldners an die Zahlstelle kann deshalb nur dahin ausgelegt werden, dass aufgrund dieser Weisung nur solche Lastschriften eingelöst werden sollen, die der Zahlstelle als Abbuchungsauftrags-Lastschriften eingereicht werden10.

Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 197811 zu der hier entscheidenden Frage die Auffassung vertreten hat, ein Widerspruch des Schuldners sei in einem solchen Fall für die Zahlstelle nicht bindend, wird daran nicht festgehalten.

Im Einzugsermächtigungsverfahren erlangt der Gläubiger, wie gezeigt, bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung keine gefestigte Rechtsposition. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 826 BGB wegen des Widerspruchs vom 2. April 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Widerspruch als solcher nicht von einem Schädigungsvorsatz des Beklagten getragen war. Sie meint jedoch, der Beklagte sei nach Erhalt des Schreibens der Klägerin, in dem auf den Abbuchungsauftrag hingewiesen worden war, gehalten gewesen, den Widerspruch gegen die drei streitigen Belastungsbuchungen zurückzunehmen. Dass er dies nicht getan habe, hält die Revision für sittenwidrig. Insoweit habe der Beklagte auch vorsätzlich gehandelt.

Eine Rücknahme des Widerspruchs kam aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Verweigerung einer Genehmigung ist als rechtsgestaltende ein-seitige Willenserklärung unwiderruflich12. Dies gilt auch für den Widerspruch des Lastschriftnehmers gegen die Belastung seines Kontos im Einziehungsermächtigungsverfahren13. Der Gesichtspunkt, dass es den Erforder-nissen der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht entspräche, den Widerruf einer einmal ausgesprochenen Weigerung zuzulassen, gilt in besonderem Maße für die Abwicklung des Lastschriftverfahrens14. Die Frage kann also nur sein, ob das Unterlassen kompensierender Maßnahmen – etwa einer Überweisung der geschuldeten Beträge an die Klägerin – den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB erfüllt. Eine Überweisung war dem Beklagten, der als vorläufiger Insolvenzverwalter nur mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet war15 und damit nicht zu Verfü-gungen über das Vermögen der Schuldnerin befugt war, ebenfalls aus Rechts-gründen unmöglich.

Unabhängig von der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit des von der Klägerin gewünschten Verhaltens kommt auch ein Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht in Betracht. Er konnte, wie gezeigt, mit guten Gründen den Standpunkt einnehmen, dass eine Einziehungsermächtigungslastschrift unabhängig vom Vorliegen eines Abbuchungsauftrags den für das Einziehungser-mächtigungsverfahren geltenden Grundsätzen unterfällt. Danach hätte die Klägerin keine gesicherte Rechtsposition erlangt, in welche der Widerspruch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingegriffen hätte. Anlass für kompensatorische Maßnahmen gab es dann nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2011 – IX ZR 115/10

  1. Aufgabe von BGHZ 72, 343[]
  2. BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52 ff; vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19; vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 12; vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7; vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, NZI 2011, 321 Rn. 11[]
  3. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO analog; vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, Rn. 13 ff[]
  4. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, aaO Rn. 27[]
  5. BGH, Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 f mwN[]
  6. BGH, Urteil vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 11; vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, aaO Rn. 10; vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, aaO Rn. 6; vom 30.09.2010 – IX ZR 178/09, NZI 2010, 938 Rn. 18[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 31; vom 30.09.2010 – IX ZR 178/09, aaO[]
  8. vgl. Hadding/Häuser, WM 1983, Sonderbeilage Nr. 1, S. 19 f; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 105 f; Weber in Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl., S. 162; Häuser WuB I D 2 Lastschriftverkehr 3.99[]
  9. vgl. GK-HGB/Canaris, 4. Aufl., Bankvertragsrecht, Rn. 590; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 26; § 94 Rn. 217; MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 783 Rn. 47, 52[]
  10. Hadding/Häuser, aaO; van Gelder, aaO Rn. 100[]
  11. II ZR 96/77, BGHZ 72, 343, 345 f[]
  12. RGZ 139, 118, 123 ff; BGH, Urteil vom 28.04.1954 – II ZR 8/53, BGHZ 13, 179, 187; vom 01.10.1999 – V ZR 168/98, NJW 1999, 3704; van Gelder, aaO § 58 Rn. 62[]
  13. BGH, Urteil vom 14.02.1989- XI ZR 141/88, ZIP 1989, 492, 493[]
  14. BGH, Urteil vom 14.02.1989 – XI ZR 141/88, aaO[]
  15. vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO[]