Ein öffentlicher Parkplatz muss nicht lückenlos von Eis und Schnee befreit werden. Bei einem Unfall haftet der Inhaber des Kundenparkplatzes nicht, wenn die glatte Eisfläche hätte umgangen werden können.

Diese Ansicht vertrat jedenfalls das Oberlandesgericht Koblenz in einem bei ihm anhängigen Berufungsrechtsstreit. Bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Koblenz hat die Klägerin mit dem Verlangen nach Schadensersatz und Verdienstausfall keinen Erfolg gehabt.
Die Klägerin und ihr Ehemann parkten an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei in einem Ort im Landkreis Altenkirchen. Von dort aus wollte sich die Klägerin in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten und nach Mitteilung der Klägerin immer noch nicht vollständig ausgeheilt sind. Die Klägerin war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500,- € sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- €. Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Klägerin treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden.
In seinem Beschluss hat das Oberlandesgericht Koblenz ausgeführt, dass aufgrund der breite der Parkfläche von insgesamt 10 Metern nicht ersichtlich sei, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 5 U 582/12