Empfangsbekenntnis – und der Zeitpunkt der Zustellung

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet1.

Empfangsbekenntnis – und der Zeitpunkt der Zustellung

Hat ein Prozessbevollmächtiger zwar das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet, jedoch in einem späteren, selbst unterzeichneten Schrift angegeben, er habe „am 27.01.2014“ die Ladung nebst Widerklage erhalten, so hat er damit das Empfangsbekenntnis jedenfalls mit Rückwirkung nachgeholt2.

Darum kann in einem solchen Fall dahinstehen, ob wie nach § 212a ZPO aF3 auch nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Angabe des Datums und der Unterschrift unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Zustellung durch Empfangsbekenntnis sind4.

Das Empfangsbekenntnis erbringt nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO vollen Beweis auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Rechtsanwalt. Den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsdatums, der voraussetzt, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet wird und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können1, hat der Beklagte im hier entschiedenen Fall nicht geführt. Darum ist trotz des erheblichen Zeitabstands von zehn Tagen zwischen der Absendung der zuzustellenden Schriftstücke am 17.01.2014 und deren im Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers bescheinigter Zustellung am 27.01.2014 vom Zugang erst an diesem Tag auszugehen.

Weiterlesen:
Der vermeintliche Wohnraum im Keller - und die arglistige Täuschung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2015 – 6 AZR 497/14

  1. BGH 19.04.2012 – IX ZB 303/11, Rn. 6[][]
  2. vgl. BGH 19.04.1994 – VI ZR 269/93, zu II 1 c der Gründe[]
  3. vgl. dazu BGH 19.04.1994 – VI ZR 269/93, zu II 1 b der Gründe[]
  4. offengelassen von BGH 11.07.2005 – NotZ 12/05, zu II 4 d aa der Gründe, insbesondere für das Fehlen einer Unterschrift; verneinend Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 174 Rn. 13; bejahend Wieczorek/Schütze/Rohe 4. Aufl. § 174 ZPO Rn. 51[]