Endurteil statt Versäumnisurteil

Wurde fehlerhaft durch streitgemäßes Urteil anstatt durch echtes Versäumnisurteil erkannt, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen das Urteil die Berufung zulässig.

Endurteil statt Versäumnisurteil

Vorliegend hatte das erstinstanzlich tätige Landgericht in der Sache entschieden, weil es die Zulässigkeit der Klage verfahrensfehlerhaft dahinstehen lässt1.

Allerdings hätte das Landgericht, weil es die Zulässigkeit der Klage dahinstehen lässt und das Fehlen der Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 ZPO der Schlüssigkeit des Klageanspruchs zuordnet, nach § 330 ZPO durch Versäumnisurteil entscheiden müssen, weil die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war2, die Stellung eines entsprechenden Antrags stillschweigend erfolgte3 und die Säumnis der Klägerin jedenfalls nicht unverschuldet war (§§ 377 ZPO, 276 BGB), was die Beklagte zu Recht geltend macht.

Dagegen hat die erste Instanz durch streitgemäßes Urteil erkannt. Das folgt aus dessen Inhalt, weil die Entscheidungsgründe sich nicht zum Versäumnisverfahren verhalten4.

Für die Zulässigkeit der Berufung kann dagegen verfahrensfehlerfrei offenbleiben, ob es sich bei der Anspruchsbegründung um eine Sachurteilsvoraussetzung5 handelt oder ob sie der Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs6 zuzuordnen ist.7.

Hätte in erster Instanz kein streitgemäßes, sondern nach § 330 ZPO ein erstes Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergehen müssen, gegen das nach § 338 ZPO der Einspruch zusteht, wurde aber ein streitgemäßes Urteil verkündet, so ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch die Berufung das statthafte Rechtsmittel. Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien nämlich dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre8.

Allerdings vermag der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber nicht Vorteile verschaffen, die ihr im Falle der richtigen Entscheidungsform nicht zustünden. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre9 Das gilt auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, auch wenn es sich dabei nicht um ein Rechtsmittel handelt10.

Die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht jedoch auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO.

Allerdings darf nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Sache, auf einen entsprechenden Antrag hin, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und, soweit erforderlich, des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Landgericht hat, auch wenn es in der Sache entschieden hat, verfahrensfehlerhaft durch kontradiktorisches Urteil erkannt. Es hätte im Termin ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergehen müssen, weil dessen Voraussetzungen nach § 330 ZPO vorgelegen haben. Nach § 330 ZPO ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen ist, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

Die Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

Das Begehren war zulässig, so dass nicht nach § 331 Abs.02. 2. Hs. durch unechtes Versäumnisurteil zu erkennen gewesen wäre.

Die Antragstellung unterliegt nach § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang. Der Mahnantrag der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung fordert, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln zu bezeichnen sind, kann nach §§ 690 Abs. 2, 702 Abs. 1 vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Das Verfahren wurde auf Antrag der Beklagten an das Gericht der Hauptsache abgegeben. Dadurch wird der Antrag nicht unzulässig11.

Auch wenn nach § 697 Abs. 1 ZPO mit der Anspruchsbegründung der Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form, mithin eines der Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 1. Hs. ZPO genügenden Inhaltes, zu begründen ist, handelt es sich dabei jedenfalls dann nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung, wenn sich die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs aus dem Mahnbescheid ergibt. Allerdings erfordert der zulässige Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO insoweit nur die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, ohne dass für einen außenstehenden Dritten ersichtlich sein muss, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist12. Jedoch soll die Anspruchsbegründung den Mahnbescheid lediglich zu einer vollwertigen Klage ergänzen, stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt13. Dem genügt die Angabe „Hauptforderung: Handwerkerleistung gem. Nummer der Rechnung – o.ä. – 2120002, 2120003, 2120004, 2120005 vom 07.02.2012“ nebst angeführter Zinsen und Kosten. Damit ist der Anspruch als solcher identifizierbar14. Eine weitere Substantiierung, also eine weitere Auflösung in Tatsachen, ist für die Zulässigkeit des Begehrens nicht erforderlich.

Die Beklagte hat auf den Erlass eines Versäumnisurteils angetragen.

Ist ein Urteil gegen die Klägerin nur als Versäumnisurteil zulässig, so steht seinem Erlass nicht entgegen, dass die Beklagte vor dem Landgericht nur ihren Sachantrag und nicht auch ausdrücklich den Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 330 ZPO gestellt hat. Denn mangels eines Anhaltspunktes für das Gegenteil ist anzunehmen, dass sie den Erfolg ihres Sachantrags auf jedem verfahrensrechtlich möglichen Weg wünschte und dass deshalb ihr Sachantrag stillschweigend zugleich den Prozessantrag auf Versäumnisurteil enthält für den Fall, dass dies der einzige Weg zum Erfolg ist3.

Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, so dass eine Vertagung nicht in Betracht kam. Die angebliche Verwechslung dieses Termins mit einem Verkündungstermin in einem anderen Rechtsstreit, der zwischen den Parteien geführt wird, zu dem niemand erscheinen muss, beruhte jedenfalls auf Fahrlässigkeit (§§ 337 ZPO, 276 BGB). Die Inhalte der Verfügungen sind ebenso unterschiedlich wie Aktenzeichen und Spruchkörper. Die Verfügung in dem vorliegenden Rechtsstreit mit der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, wurde nicht, jedenfalls nicht mit der ausreichenden Sorgfalt zur Kenntnis genommen.

Hätte danach durch Versäumnisurteil gegen die Klägerin erkannt werden müssen, wäre der statthafte Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 338 ZPO gegeben, mittels dessen nach § 342 ZPO der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Wird dagegen ein streitgemäßes Urteil verkündet, so ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung allerdings auch die Berufung das statthafte Rechtsmittel. Eine dem korrekten Verfahren widersprechende Erweiterung des Instanzenzuges ist mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung jedoch nicht verbunden15.

Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem vom unteren Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste, vielmehr hat es das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre16. Das Meistbegünstigungsprinzip will nur verhindern, dass eine Partei infolge der formfehlerhaften Entscheidung in ihren Rechtsmittelbefugnissen eingeschränkt wird, dagegen fordert es nicht die Perpetuierung des Formfehlers17.

Das Oberlandesgericht ist folglich gehalten, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, um entsprechend § 342 ZPO den Prozess durch die Berufung in die Lage, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, zurückzuversetzen18. Diese Möglichkeit besteht jedenfalls dann, wenn wie hier die Voraussetzungen der Bestimmung des § 538 ZPO vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils und des Verfahrens sowie eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges gestattet.

Das Verfahren in erster Instanz leidet an einem wesentlichen Mangel, weil durch streitgemäßes, anstatt durch Versäumnisurteil erkannt wurde. Das streitgemäße Urteil stellt als Entscheidung mithin keine Grundlage für eine Instanzbeendigung dar19. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig.

Das erstmalige und damit neue Vorbringen der Klägerin in der Sache ist vom Oberlandesgericht zu berücksichtigen.

Allerdings sind nach § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zuzulassen. Hier wurde das in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene Vorbringen jedoch infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht, weil das Landgericht die Instanz durch streitgemäßes Urteil beendet hat, anstatt durch Versäumnisurteil zu erkennen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Es ist dem Oberlandesgericht auch nicht möglich, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen und das Vorbringen der Klägerin in dem Berufungsverfahren als in erster Instanz verspätet gehalten zu behandeln.

Zum einen läge in der Fortführung des Rechtsstreits hin zu einer streitbeendenden Entscheidung durch das Oberlandesgericht die Perpetuierung des Formfehlers. Zum anderen darf das im Rechtszug übergeordnete Gericht die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht auf eine andere, als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift stützen. Ein Wechsel der Präklusionsbegründung durch das Rechtsmittelgericht kommt grundsätzlich nicht in Betracht20. Erst recht muss es dem Oberlandesgericht versagt sein, erstmals die Präklusionsbestimmungen anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen zwar in erster Instanz vorgelegen hätten, das Landgericht von ihnen jedoch keinen Gebrauch gemacht hat und im Berufungsverfahren nach §§ 525, 296 ZPO die Voraussetzungen für eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht gegeben sind.

Die Aufklärung des Sachverhalts erfordert eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme, da das ausführliche Vorbringen der Klägerin jedenfalls zum Großteil bestritten und deshalb beweisbedürftig ist.

Es kann dahinstehen, ob dem Oberlandesgericht bei der vorliegenden Fallgestaltung das ihm nach der Bestimmung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, wegen des Grundsatzes der Meistbegünstigung zusteht oder ob das Oberlandesgericht gehalten ist, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, um entsprechend § 342 ZPO den Prozess durch die Berufung in die Lage, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, zurückzuversetzen. Ein ihm zustehendes Ermessen übte das Oberlandesgericht jedenfalls dahin aus, dass die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Für das weitere wiederöffnete erstinstanzliche Verfahren wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung des bestrittenen Vorbringens in der als Anspruchsbegründung anzusehenden Berufungsbegründung nach § 296 Abs. 1 ZPO mangels hinreichender Belehrung21 in der Terminsverfügung vom 04.07.2012 nicht in Betracht kommt22 und die Voraussetzungen der Bestimmung des § 296 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegen23. Deshalb kann es nach dem bisherigen Stand der Dinge dahinstehen, ob einer Präklusion auch das verfassungsmäßige Verbot der „Überbeschleunigung“ entgegenstünde24.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Jedenfalls seit BGHZ 179, 329, 334 f. ist die Einordnung der Anspruchsbegründung nicht als Sachurteilsvoraussetzung, sondern deren Zuordnung zur Schlüssigkeit und damit der Begründetheit des Begehrens höchstrichterlich geklärt25.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29. November 2012 – 19 U 141/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 – XII ZR 216/05, BGHR ZPO (21.10.2005), § 322 Abs. 1; BGH, Urteil vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209[]
  2. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 697 Rdnr. 8[]
  3. BGHZ 37, 79, 83[][]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.1988 – IV b ZB 4/88, BGHR ZPO, § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 1[]
  5. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 679 Rdnr. 8; Olzen in Wiecorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 697 Rdnrn. 23, 6; Deubner, JuS 1994, 506, 508[]
  6. Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 697 Rdnr. 6; HK-ZPO-Gierl, 2. Aufl., § 697 Rdnr.19 jew. m.w.N.[]
  7. vgl. auch BGHZ 84, 136, 138 f. m. krit. Anm. Skibbe, LM Nr. 5 zu § 697 ZPO[]
  8. BGH, Beschl v. 17.12.2008 – XII ZB 125/06, ZPO (21.10.2005), § 511 Abs. 1 Meistbegünstigung 1[]
  9. BGH aaO[]
  10. statt aller Stein/Jonas/Grunsky, Einleitung III vor § 511 Rdnr. 62[]
  11. vgl. zu § 486 Abs. 4 ZPO: BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZB 9/12 zVb BGHZ[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455[]
  13. BGHZ 179, 329, 334 f.[]
  14. vgl. dazu für die Zulässigkeit Klage zuletzt: BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293[]
  16. BGH, Urteil vom 23.11.2007 – LwZR 11/06, NL-BzAR 2008, 79, 80, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren; Beschlüsse vom 11.11.1991 – II ZR 256/90, MDR 1992, 72, 73; BGHZ 115, 162, 165, Übergang vom Revisions- zum Rechtsbeschwerdeverfahren; vom 03.11.1988 – LwZB 2/88, BGHR LwVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel 1, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren und vom 24.11.1965 – VIII ZR 168/65 – MDR 1966, 232, Übergang vom Berufungs- in das Beschwerdeverfahren; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., vor §§ 511 ff. Rdn. 88; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einleitung Rechtsmittel, Rdn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 511 Rdn. 33[]
  17. BGH, Beschluss vom 17.12.2008 – XII ZB 125/06, BGHReport 2009, 907[]
  18. vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.1989, 16 UF 1141/89, FamRZ 1989, 1204[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2010 – II ZR 209/08, WM 2010, 892[]
  20. BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 18/08, GRUR 2010, 859[]
  21. Reichold in Thomas/Putzo aaO § 296 Rdnr. 31[]
  22. vgl. BGHZ 86, 213, 225 f.[]
  23. vgl. Weth in Wiecorek/Schütze a.a.O., § 296 Rdnr. 151[]
  24. BGH, Urteil vom 9.06.2005 – VII ZR 43/04, BGHReport 2005, 1347; BGH, Urteil vom 03.07.2012 – VI ZR 120/11, NJW 2012, 2808[]
  25. vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20.06.2012 – IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300[]