Bei der – von der Schuldnerin vorzunehmenden – Entfernung von Werbetafeln handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt. Das geschuldete Verhalten kann von einem Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden, ohne dass es der Gläubigerin darauf ankommt, dass die Beseitigung gerade von der Schuldnerin selbst vorgenommen wird [1].

Etwas anderes gilt aber, wenn die Vollstreckung – wie im Streitfall – von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten (hier: des Vertragspartners der Schuldnerin) abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet. Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt. Fehlt es – wie hier – daran, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen [2].
Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass es sich um eine (nicht vertretbare) Handlung handelt, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes ausschließt. Allerdings ist die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Schuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen. Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Schuldner im Einzelnen darzulegen [3].
Ein Titel, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, die von der Mitwirkung oder dem Einverständnis eines Dritten abhängt, der dazu nicht bereit ist, kann in der Weise vollstreckt werden, dass der Gläubiger nach § 888 Abs. 1 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner beantragt, solange dieser nicht alle zumutbaren Maßnahmen rechtlicher oder tatsächlicher Art ergriffen hat, um seinerseits den Dritten zur Duldung der geschuldeten Handlung oder Mitwirkung daran zu bewegen [4]. Die Notwendigkeit, konkrete vom Schuldner innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber Dritten vorzunehmende Maßnahmen festzusetzen, ist § 888 ZPO nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus § 888 Abs. 2 ZPO, wonach eine Androhung des Zwangsmittels nicht stattfindet, dass der Schuldner durch seine gemäß § 891 ZPO gebotene Anhörung hinreichend Gelegenheit erhält, seine Verpflichtung rechtzeitig vor der Festsetzung eines Zwangsmittels zu erfüllen [5]. Dies ist im Interesse einer verzögerungsfreien Zwangsvollstreckung grundsätzlich ausreichend [6]. Über die Festsetzung eines Zwangsmittels hinausgehende Anordnungen des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.
Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass im Einzelfall eine gerichtliche Fristsetzung zur Vornahme der Handlung oder die Einräumung einer Abwendungsbefugnis durch den Nachweis einer Klageerhebung gegen Dritte innerhalb einer Frist geboten sein kann, wenn damit nach den Umständen des Einzelfalls einem besonderen Bedürfnis des Schuldners Rechnung getragen wird, etwa weil dieser für eine Rechnungslegung oder die Fertigung einer Klageschrift eine angemessene Zeit benötigt [7]. Die Rechtsbeschwerde hat keine konkreten Umstände dargelegt, wonach die Schuldnerin nach den hier maßgebenden Umständen eine solche Fristsetzung benötigte, um der Streithelferin ein zumutbares Angebot für eine Gegenleistung zur Entfernung der Werbetafeln zu machen.
Gegen die Festsetzung konkreter Maßnahmen zum Vorgehen gegen Dritte spricht auch das Wesen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO als Beugezwang. Bei der Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne von § 888 ZPO geht es darum, dem Schuldner die im Gesetz bestimmten Rechtsnachteile anzudrohen und gegebenenfalls auch zuzufügen, so dass er die Vornahme der von ihm geschuldeten Handlung als das geringere Übel ansieht und sich zu ihr entschließt [8]. Es würde das vom Gesetz damit dem Schuldner überlassene Erfüllungsermessen unangemessen einengen, wenn das Vollstreckungsgericht zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Zwangsmitteln in jedem Einzelfall konkrete Maßnahmen und eine Frist zu deren Umsetzung festzusetzen hätte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – I ZB 51/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, NJW-RR 2009, 443 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, NJW-RR 2009, 443 Rn. 13 mwN[↩]
- BGH, NJW-RR 2009, 443 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Rn. 21[↩]
- vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rn. 16[↩]
- vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Rn. 29 mwN; MünchKomm-ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 888 Rn. 24; BT-Drucks. 13/341, S. 41[↩]
- Schilken in Rosenberg/Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 71 Rn. 2[↩]