Entgangener Gewinn im Sachverständigenbeweis

Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens durch ein Sachverständigengutachten gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss hierbei allerdings, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied, ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.

Entgangener Gewinn im Sachverständigenbeweis

Grundsätzliche Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

Im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es grundsätzlich möglich, nach einem Personenschaden den entgangenen Gewinn mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen. § 485 Abs. 2 ZPO hat eine Sonderregelung für Fälle geschaffen, in denen ein selbständiges Beweisverfahren unabhängig vom drohenden Verlust eines Beweismittels zweckmäßig erscheint, weil es eine vorprozessuale Einigung der Parteien erleichtert. Dies sind Fälle, in denen es in erster Linie auf die Feststellung tatsächlicher Umstände durch eine schriftliche Begutachtung durch Sachverständige ankommt. Gegenstand des Gutachtens kann der Zustand einer Person, der Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels und der Aufwand für die Beseitigung solcher Schäden und Mängel sein, ohne dass ein Sicherungszweck erforderlich ist1. Voraussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann2.

Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns grundsätzlich zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, den Aufwand für die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personenschadens festzustellen (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Feststellung des dem Antragsteller möglicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche Begutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Es handelt sich auch um die Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens. Zu den Personenschäden gehören nämlich auch solche Nachteile, die auf die Gesundheitsverletzung zurückzuführen sind, also sich als Folge aus dem in der Person entstandenen Schaden ergeben. Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 BGB Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere die Kosten für notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Daneben umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß §§ 252, 842 BGB auch den entgangenen Gewinn. Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist ihm darüber hinaus gemäß § 843 BGB Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten3. Der Begriff des Personenschadens bezieht sich somit auch auf den erlittenen Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn und erfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt4. Demgemäß handelt es sich bei dem entgangenen Gewinn um einen „Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens“ im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, der alle anfallenden Kosten für eine notwendige Leistung in Geld oder Zeit zur Minderung eines Personenschadens, auch durch einen Dritten, erfasst5.

Benennung ausreichender Anknüpfungspunkte

Im konkreten Fall hat der Bundesgerichthof dann jedoch gleichwohl die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Instanzgerichte gebilligt, da der Antragsteller keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen dargetan hat.

Das Sachverständigengutachten soll als Grundlage für einen Anspruch aus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB dienen, über den gegebenenfalls unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden6. Für die Schätzung des Erwerbsschadens eines Verletzten müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Der zu ersetzende Schaden setzt voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Deshalb bedarf es grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um dem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben7.

Auch wenn man berücksichtigt, dass sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen soll8, ist jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögensschaden zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine ausreichende Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit, ohne dass er die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermittlung des Schadens selbst bewerten muss. Es handelt sich dabei nicht um eine im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht zulässige Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung, sondern nur um die Darlegung der Anknüpfungstatsachen, die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist.

Im Hinblick darauf ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu viel verlangt, wenn vom Antragsteller zumindest eine grobe Darlegung des behaupteten entgangenen Gewinns in der Zeit nach dem Unfall verlangt wird. Eine solche grobe Darlegung ist im Hinblick auf ergangene Steuerbescheide sowie von vorhandenem Bilanzen und Einnahmen-Überschuss-Berechnungen zumutbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08

  1. vgl. BT-Drs. 11/3621 vom 01.12.1988, S. 23, 41 f.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 – III ZB 33/04 – NJW 2004, 3488[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05 – VersR 2006, 521[]
  4. vgl. BGHZ 176, 109 Rn. 9; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1967, 900, 901; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 1 ff.; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 4 Rn. 1, 56 ff.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 1; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rn. 27[]
  5. vgl. OLG Nürnberg VersR 2009, 803, 805; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 485 Rn. 13; MünchKommZPO/-Schreiber, 3. Aufl., § 485 Rn. 16; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 485 Rn. 12[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2004 – VI ZR 138/03 – VersR 2004, 874, 875 m.w.N.[]
  7. vgl. BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; BGH, Urteile vom 22.12.1987 – VI ZR 6/87 – VersR 1988, 466, 467; vom 17.01.1995 – VI ZR 62/94 – VersR 1995, 422, 424[]
  8. vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 487 Rn. 5; MünchKommZPO/Schreiber, aaO, § 487 Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn. 54, jeweils m.w.N.[]