Mit der Beweislast des Arbeitgebers, der sich auf einem Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG beruft, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

In dem hier entschiedenen Fall nahm die Arbeitgeberin den Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre Arbeitnehmerin nach einem Verkehrsunfall vom 16.03.2016 in Anspruch, für den die volle Haftung der Haftpflichtversicherung dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Unfall fuhr die Fahrerin des haftpflichtversicherten Pkw an einer roten Lichtzeichenanlage von hinten auf den Pkw der Arbeitgeberin auf. Auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes, welcher der Arbeitnehmerin eine vom 18. bis 24.03.2016 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte, leistete die Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmerin eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 753, 26 €. Mit der Klage hat die Arbeitgeberin die Verurteilung der Versicherungsgesellschaft zur Erstattung dieses Betrages zuzüglich Nebenkosten verlangt. Sie hat behauptet, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin sei Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Haftpflichtversicherung hat behauptet, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen, der nicht geeignet gewesen sei, das behauptete Verletzungsbild der Arbeitnehmerin hervorzurufen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Bad Homburg hat ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, das es nach Einspruch der Versicherungsgesellschaft und Vernehmung der Arbeitnehmerin aufrechterhalten hat1). Das Gericht hat es durch die Aussage der Arbeitnehmerin als erwiesen angesehen, dass diese aufgrund des Unfallereignisses eine HWSDistorsion erlitten habe und dementsprechend arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, mithin der Unfall kausal für die Entgeltfortzahlung gewesen sei. Auf die Berufung der Versicherungsgesellschaft hat dagegen das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen2. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrte die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils und erhielt jetzt vom Bundesgerichtshof Recht; der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. lag die rechtsfehlerhafte Auffassung zugrunde, dass sich eine unfallbedingte Körperverletzung nur dann feststellen ließe, wenn die Arbeitgeberin die von ihr behauptete HWS-Distorsion beweisen könnte. Das Landgericht hat dabei jedoch verkannt, dass auch die von der Arbeitnehmerin bekundeten starken Nacken- und Kopfschmerzen als Primärverletzung in Betracht kommen können, und deshalb Feststellungen dazu unterlassen, ob diese Schmerzen unfallbedingt waren und zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
Der Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten – hier der Versicherungsgesellschaft – Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, und dass der Arbeitgeber – hier die Arbeitgeberin – dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (hier: gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Krankheitsfall) Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Die Arbeitgeberin hat daher außer der Entgeltfortzahlung darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmerin gegen die Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Ersatz des (normativen)(3 Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Es gelten insoweit keine anderen Grundsätze, als wenn die Arbeitnehmerin ihren Schadensersatzanspruch selbst geltend machen würde.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen4. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind5.
orliegend hat die Arbeitgeberin ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie behauptet hat, die Arbeitnehmerin habe infolge des Unfalls Verletzungen erlitten und sei deshalb vom 18. bis 24.03.2016 arbeitsunfähig krank gewesen. Die Frage, wann der Arbeitgeber im Regressprozess seiner Darlegungslast genügt, stellt sich daher, anders als das Landgericht zur Begründung der Zulassung der Revision angeführt hat, vorliegend nicht.
Was die Beweislast angeht, so gilt für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung) betrifft, das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt6. Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet7. Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen6.
Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass die Frage, ob sich W. bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO unterliegt8. Erforderlich ist der Nachweis einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, der bloße Verletzungsverdacht reicht nicht aus9.
Das Landgericht hat es nicht als bewiesen erachtet, dass W. infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten hat. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten ist, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt10.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist für den Bundesgerichtshof die Auffassung des Landgerichts, dass die Arbeitgeberin ihrer Beweislast hinsichtlich des Haftungsgrundes nicht durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.03.2016 nachgekommen ist. Diese enthält weder Angaben zur Diagnose, also zur Art der Krankheit, noch verhält sie sich zu der Frage, ob die die Arbeitsunfähigkeit auslösende Krankheit unfallbedingt ist. Da sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ihrem Inhalt nach nicht auf Art und Ursache der Krankheit erstreckt, kommt es nicht darauf an, welche (formelle oder materielle) Beweiskraft einer Privaturkunde überhaupt zukommen kann.
Auch ist es für den Bundesgerichtshof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, ohne die Arbeitnehmerin erneut zu vernehmen, nicht der Feststellung des Amtsgerichts gefolgt ist, durch die Aussage der Arbeitnehmerin sei die von der Arbeitgeberin behauptete HWS-Distorsion bewiesen, sondern dass es hierfür die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet hat.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Landgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Landgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Landgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz11. Dann aber hat es in eine erneute Beweisaufnahme einzutreten. Insbesondere muss das Landgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen12.
Vorliegend ist das Landgericht nicht von der Würdigung des Amtsgerichts abgewichen, dass die Arbeitnehmerin glaubhaft ausgeführt hat, sie habe nach dem Unfallereignis unter starken Nacken- und Kopfschmerzen gelitten, woraufhin ärztlicherseits ein Schleudertrauma diagnostiziert worden sei, welches sie mit Physiotherapie behandelt habe. Vielmehr hat das Landgericht die Beweiswürdigung des Amtsgerichts deshalb angezweifelt, weil sich mit der Zeugenaussage, anders als mit einem medizinischen Sachverständigengutachten, die objektive Richtigkeit der der Arbeitnehmerin mitgeteilten Diagnose nicht nachweisen lasse. Damit hat das Landgericht die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Ergebnis als verfahrensfehlerhaft angesehen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der die Arbeitnehmerin behandelnde Arzt, wie von der Arbeitnehmerin bekundet, ein Schleudertrauma diagnostizierte, lässt nicht darauf schließen, dass diese Diagnose richtig war. Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können13. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der behandelnde Arzt der Arbeitnehmerin zugleich Arbeitsunfähigkeit attestierte. Denn auch hierfür stand die objektiv richtige Diagnose, die nicht Gegenstand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, nicht im Mittelpunkt. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es ferner keine Rolle, dass nach Aussage der Arbeitnehmerin der Stellung der Diagnose Befunderhebungen (Röntgenaufnahmen, manuelles Abtasten) vorausgingen, zumal nicht festgestellt ist, dass und welche Auffälligkeiten diese Befunde ergeben haben sollen. Für die dem Beweis durch Vernehmung der Arbeitnehmerin nicht zugängliche Frage, ob die gestellte Diagnose der HWS-Distorsion zutreffend war, durfte das Landgericht – entgegen der Ansicht der Revision ohne nähere Begründung seitens der Versicherungsgesellschaft, weshalb die Diagnose unrichtig sein soll – die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens daher für erforderlich erachten. Ermessensfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet ist weiter die Auffassung des Landgerichts, dass es nach Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags dieses Gutachten nicht gegen den Willen der Arbeitgeberin von Amts wegen einzuholen hatte14.
Hierbei war es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht verfahrensfehlerhaft, ohne Vernehmung des behandelnden Arztes dessen Diagnose (HWS-Distorsion/Schleudertrauma) „die Beweiskraft“ abzusprechen. Denn die Arbeitgeberin hat nach dem insoweit von der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beweisantritt in der Klage die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht zum Beweis dafür angeboten, dass die Arbeitnehmerin eine HWS-Distorsion erlitten hat.
Mit Erfolg rügt die Arbeitgeberin jedoch, dass sich das Landgericht bei der Prüfung der unfallbedingten Rechtsgutsverletzung lediglich mit dem Vorliegen einer HWS-Distorsion befasst hat. Die Arbeitnehmerin hat – so die Feststellung des Amtsgerichts, die vom Landgericht bislang nicht angezweifelt worden ist und ohne erneute Vernehmung der Arbeitnehmerin auch nicht angezweifelt werden kann – glaubhaft bekundet, nach dem Unfall unter „starken Nacken- und Kopfschmerzen“ gelitten zu haben. Diese bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände hat sich die Arbeitgeberin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht15. Auch diese Beschwerden können als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sein. Denn der Begriff der Körperverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit16. Entgegen der Ansicht des Landgerichts läuft der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf, ob überhaupt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt, nicht darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen. Denn auch dann, wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen17. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, so dass diese insoweit unvollständig sind.
Die Sache wurde daher vom Bundesgerichtshof an das Landgericht zurückverwiesen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieses wird die Feststellungen zur Frage des Vorliegens unfallbedingter starker Nacken- und Kopfschmerzen nachzuholen haben. Bejahendenfalls wird es für die Frage, ob die Beschwerden zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit zum (normativen) Verdienstausfallschaden führten (haftungsausfüllende Kausalität), das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen kann, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt18, und dass dem Arbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht arbeitet, hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden entsteht19.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19
- AG Bad Homburg, Urteil vom 06.12.2018 – 2 C 1453/17 (20[↩]
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2019 – 2-16 S 183/18[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16, VersR 2017, 304 Rn. 15; vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67 12[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.01.2020 – VI ZR 97/19, MDR 2020, 432 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.03.2019 – VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 12 mwN[↩][↩]
- BGH, Urteile vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 7; vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 8; vom 04.11.2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 9[↩]
- BGH, Urteile vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 7; vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 7; vom 04.11.2003 – VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 15[↩]
- BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13, NJW 2013, 3634 Rn. 8, 14[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 24; vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 7; vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 10 f. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 10.03.1998 – VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223 12; BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – VI ZR 103/17, VersR 2018, 249 Rn. 9 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 33; vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2019 – VIII ZR 255/17, MDR 2019, 563 Rn. 18 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2001 – VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178 9; BGH, Beschluss vom 30.11.2010 – VI ZR 25/09, VersR 2011, 1158 Rn. 9; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13, NJW 2013, 3634 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. auch BGH, Urteile vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 Rn. 8; vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67 12; BAG, NJW 2017, 1129 Rn. 17; NJW 1998, 2762 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, BGHZ 149, 63, 67 12[↩]
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