Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.

Die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Deshalb sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist.
Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO). Da hier keine Löschungsbewilligungen eingeholt werden sollen bzw. können, setzt die Löschung des Nacherbenvermerks den Nachweis der Unrichtigkeit voraus. Unrichtig ist das Grundbuch in bezug auf den Nacherbenvermerk dann, wenn das Grundstück mit Wirkung gegenüber den Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Zu prüfen hatte das Amtsgericht hier, ob der damalige Verkäufer als befreiter Vorerbe entgeltlich an eine andere Rechtspersönlichkeit veräußert hat, da nur eine solche Veräußerung ein Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass bewirkt (§§ 2112, 2113 Abs. 1 und 2, 2136 BGB)1.
Der damalige Verkäufer konnte grundsätzlich als befreiter Vorerbe veräußern. Die Befugnis im Testament von 1921 über Grundstücke ohne Zustimmung der Nacherben zu verfügen, spricht für die Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB. Für die Anordnung der Befreiung ist keine bestimmte Ausdrucksweise vorgeschrieben2. Insoweit kann die Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB herangezogen werden. Hiernach ist im Zweifel anzunehmen, dass der Nacherbe befreit ist, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe, wie hier, zur freien Verfügung über die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke berechtigt sein soll.
Die Befreiung des Vorerben (§ 2136 BGB) ist im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung beschränkt die Nacherben auf das „was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird“ was eine eindeutige Bezeichnung der Vorerbenbefreiung darstellt3.
Eine unentgeltliche Verfügung über Nachlassgegenstände i. S. v. § 2113 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn aus dem Nachlass (objektiv) Gegenstände ausscheiden, ohne dass der wirtschaftliche Gegenwert zurückfließt, und wenn der Vorerbe das (subjektiv) erkennt oder erkennen muss4. Maßgeblich ist, ob sich für den Vorerben unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses und unter Berücksichtigung der Pflicht, die Erbschaft später an den Nacherben herauszugeben, Leistung und Gegenleistung als gleichwertig darstellen. Die Regelungen der §§ 2112, 2113 BGB dienen vorrangig dem Schutz des Nacherben. Dieses Schutzinteresse wird nur gewahrt, wenn nicht allein auf den Umstand der Entgeltlichkeit als solcher abgestellt wird5, sondern der Nachweis der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung erbracht wird6.
Die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen werden. Deshalb sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist. Dabei können auch Wahrscheinlichkeitserwägungen angestellt werden, die sich auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. An den Nachweis der Entgeltlichkeit dürfen allerdings nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden7.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall mithin, ob der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück im Jahre 1929 eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber stand. Die damaligen Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 6.000 RM. Anhaltspunkte dafür, ob es sich dabei um einen angemessenen Preis des Grundstücks handelt, ergeben sich aus der Möglichkeit, den damals vereinbarten Kaufpreis mit dem heute beabsichtigten Kaufpreis (bis zu 10.000 €) zu vergleichen. Zutreffend hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob die mit dem damaligen Kaufvertrag unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Hypotheken noch in voller oder annähernd voller Höhe von 4.300 RM valutierten. Unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze liegt es durchaus nahe, dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausgingen, dass die Hypotheken in Höhe des ausgewiesenen Betrages valutierten und auf den Kaufpreis anzurechnen waren. Allerdings sind die Angaben im Grundbuch von 1929 dazu nicht eindeutig. Es sind zwar verschiedene Belastungen des Grundstücks erkennbar, nicht jedoch, dass Hypotheken über Beträge von 4.300 RM in der Summe bestanden. Im Hinblick auf den Schutz der potentiellen Nacherben trifft es deshalb zu, dass zu belegen ist, ob der übernommenen Hypothek tatsächlich valutierende Forderungen i. H. v.04.300 RM zugrunde lagen und wer die Gläubiger dieser Forderungen waren. Eigene Ermittlungen hat das Amtsgericht insoweit nicht anzustellen.
Ebenso zutreffend ist vorliegend auch die Aufforderung des Amtsgerichtes, für den Fall, dass weitere Nachweise nicht zu erbringen sind, Löschungsbewilligungen der Nacherben vorzulegen.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 3 W 136/13
- siehe zum Ganzen Demharter, GBO, 30. Aufl., Rn 35 und 40ff zu § 51 GBO[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.1996 – 15 W 355/96[↩]
- Demharter a. a. O., Rn. 18 und 24 zu § 51 GBO[↩]
- M. Schmidt in: Erman BGB, Kommentar, § 2113 BGB, Rn 13 mit zahlreichen Nw[↩]
- vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 75. Aufl.2016, Rn 8 zu § 516 BGB[↩]
- Demharter, a.a.O., Rn 35 zu § 51 und Rn 21 zu § 52 GBO[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.1996 – 15 W 109/96[↩]