Ein Vermieter ist nicht berechtigt, die Stromversorgung zu unterbinden, wenn der Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgibt. Während dieser Zeit der Vorenthaltung bleiben für den Vermieter gewisse Mindestverpflichtungen bestehen, zu denen auch die Aufrechterhaltung von grundlegenden Versorgungsstandards wie die Stromversorgung gehören.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den Vermieter einer Wohnung dazu verpflichtet, die von ihm unterbrochene Stromversorgung wiederherzustellen. Der Vermieter einer Münchner Wohnung hatte mit seinem Mieter vor Gericht einen Räumungsvergleich geschlossen. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30. Juni 2012 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht München mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wieder herzustellen. Die zuständige Richterin erließ am 5.7.12 eine derartige einstweilige Verfügung. Dagegen wandte sich der Vermieter. Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards.
Amtsgericht München, Urteil vom 24. Juli 2012 – 473 C 16960/12