Die regelmäßig von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit von Teilurteilen iSv. § 301 ZPO [1] durch das Berufungsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsstreit durch mehrere Teilurteile vollständig entschiedenen wurde und alle Teilurteile angefochten wurden.

Sinn und Zweck dieser Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ist die Verhinderung von widersprüchlichen Entscheidungen (hier: des Berufungsgerichts). Da im hier entschiedenen Fall alle vier Teilurteile des Landesarbeitsgerichts in die Revision gelangt; und vom Bundesarbeitsgericht nach Verbindung der Rechtsmittelverfahren einheitlich zu überprüfen sind, steht fest, dass sich die – vor Erlass des Schlussurteils – seinerzeit bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht (mehr) verwirklichen kann.
Aufgrund dieser Prozesslage sind die Teilurteile der Vorinstanz in keinem Fall wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben [2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. April 2016 – 4 AZR 13/13
- vgl. nur BAG 17.04.2013 – 4 AZR 361/11, Rn. 15 mwN; 19.11.2014 – 4 AZR 996/12, Rn. 11[↩]
- vgl. BGH 10.07.1991 – XII ZR 109/90, zu 1 der Gründe mwN[↩]
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