Entscheidungsgründe – und die nicht näher wiedergegebenen Sachanträge

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss.

Entscheidungsgründe – und die nicht näher wiedergegebenen Sachanträge

Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben1.

Erforderlich ist, dass die tatsächlichen Feststellungen die jeweils gebotene rechtliche Überprüfung des Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen2.

Dies sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall als gegeben an: In dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20.01.2016 ist hinsichtlich des Rechtsschutzziels ausgeführt, dass sich der Kläger mit der Berufung gegen ein Urteil wendet, mit dem seine Klage abgesehen von einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € abgewiesen worden ist. Zugleich wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Beschluss enthält ferner einen Verweis auf die Berufungsbegründung, in der die Berufungsanträge enthalten sind. Für die Entscheidung über die Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist eine weitere Konkretisierung des Rechtsschutzziels durch wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge nicht erforderlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2016 – VI ZB 4/16 – VI ZB 7/16

  1. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 06.11.2012 – VI ZB 33/12 4; vom 19.03.2013 – VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.11.2012 – VI ZB 33/12, aaO; vom 19.03.2013 – VI ZB 68/12, aaO; vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, aaO[]
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