An was sollte man im Erbfall denken?

Im Todesfall kommt neben der emotionalen Belastung auch eine Lawine an Formalitäten auf die Hinterbliebenen zu. Hier sollte man bei manchen Dingen nicht zu lange warten, um nicht eventuell durch Fristversäumnis Nachteile zu erleiden, die dann noch zusätzlich belasten.

An was sollte man im Erbfall denken?

1. Totenschein und Sterbeurkunde ausstellen lassen

Der Totenschein ist zwingende Voraussetzung für die Beantragung der Sterbeurkunde. Der Totenschein wird entweder vom Krankenhaus oder vom Arzt ausgestellt. Das Standesamt am Wohnort wiederum stellt nach dessen Vorlage die Sterbeurkunde aus. Diese benötigt man zur Vorlage bei Ämtern und Versicherungen.

In der Regel übernimmt das Bestattungsinstitut die Beantragung und auch schon einiges an Formalitäten wie Mitteilung an die Krankenkasse, Beantragung der Witwenrente etc.

2. Erbschein

Wenn man das Erbe annimmt, sollte man möglichst zügig beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, § 2353 BGB. Für die Beantragung ist keine gesetzliche Frist vorgesehen, aber es empfiehlt sich, den Antrag möglichst rasch zu stellen, um den Nachlass regeln zu können.

Den Erbschein benötigt man beispielsweise, um auf Bankkonten zugreifen zu können und für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherungsgesellschaft, bei dem der Erblasser seine Lebensversicherung hat laufen lassen.

3. Versicherungen informieren

Die Versicherungsunternehmen (insbesondere Lebensversicherung, Krankenversicherung und Sterbegeld) sind unverzüglich nach dem Todesfall zu informieren, denn Unfall- und Lebensversicherer behalten sich vor, die Todesursache zu überprüfen.

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Die Sterbeurkunde und die Versicherungspolice im Original sind notwendig, wenn man die Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend machen möchte.

4. Testament beim Nachlassgericht abgeben

Bei aller Trauer sollten die Erben die Unterlagen des Verstorbenen gründlich durchsuchen, um ein mögliches handschriftliches Testament zu entdecken. Wird eines gefunden, muss es beim Nachlassgericht des Amtsgerichts am Wohnort des Verstorbenen abgegeben werden, § 2259 BGB.

5. Nachlassverzeichnis erstellen

Um Erb- oder Pflichtteile korrekt berechnen zu können, ist ein Nachlassverzeichnis erforderlich. Darin werden alle Aktiva und Passiva erfasst, um einen Überblick über die Erbmasse zu erhalten. Aus dem Nachlass werden alle Verbindlichkeiten beglichen, zu denen auch die Bestattungskosten zählen. Beantragt ein Nachlassgläubiger die Inventarerrichtung, wird eine Frist durch das Nachlassgericht gesetzt, § 1994 BGB. Diese Frist sollten die Erben einhalten, denn sonst können sie die Haftung  für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr beschränken, § 1994 Abs. 1 Satz 2 und § 2013 BGB.

6. Finanzamt informieren

Wer erbt, muss das Finanzamt innerhalb von drei Monaten über das Erbe informieren, § 30 ErbStG. Hier gibt es je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge und Steuerklassen. Ausführliche Informationen zur Erbschaftssteuer kann man sich bei einem auf die Bearbeitung von Nachlasssachen spezialisierten Institut einholen, das auch juristischen Beistand zur Verfügung stellt.

Auch hier ist das Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit das Finanzamt den Wert des Nachlasses feststellen kann, § 31 ErbStG

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7. Laufende Verträge kündigen

Für die Vertragskündigung beispielsweise von Miet- oder Aboverträgen ist die Sterbeurkunde als Nachweis erforderlich. Manche Verträge laufen dennoch bis zur nächsten Fälligkeit weiter, gerade wenn auch noch weitere Familienmitglieder mitversichert sind.

Natürlich ist das nur ein grober Überblick. Es kommt wie so oft bei rechtlichen Fragen auf den Einzelfall an und daher sollte man sich an einen Spezialisten wenden.

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