Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB beginnt in den Fällen des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Ein Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt1 – so im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall etwa ein Rechtsirrtum bei Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit überschuldetem Nachlass durch späteren Vermögenserwerb des Vertragserben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2011 – IV ZB 16/10
- BGH, Urteil vom 03.11.1969 – III ZR 52/67, FamRZ 1970, 79; RGZ 132, 1, 4 f.; MünchKomm-BGB/Musielak, 5. Aufl. § 2283 Rn. 4; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2283 Rn. 2[↩]
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