Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ eingesetzt wurden, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

In dem hier entschiedenen Fall starb die kinderlose Erblasserin am 5.07.2016; ihr Ehemann war am 10.03.2015 vorverstorben. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 1.12 2002 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Am 7.03.2012 hatten sie folgenden Text angefügt: „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen] aufgeteilt werden.“

Auf Antrag einer dieser Nichten erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der die vier Nichten und Neffen als Erben der Erblasserin zu je 1/4 auswies. Die Cousine der Erblasserin hat daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins angeregt und die Ansicht vertreten, die Testamentsergänzung sei keine allgemeine Schlusserbenregelung, sondern betreffe lediglich den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sodann den Erbschein eingezogen1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Nichten und Neffen zurückgewiesen2. Dagegen richtet sich deren vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht begehren. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg; der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des OLG Frankfurt, dass die vier Nichten und Neffen in der Testamentsergänzung nicht generell als Schlusserben eingesetzt worden sind:

Weiterlesen:
Der Betreuer als Testamentsvollstrecker - oder: Veruntreuung per Testament

Der wirkliche Wille des Erblassers, der als Ergebnis der Testamentsauslegung zu ermitteln ist, muss in der letztwilligen Verfügung angedeutet sein, um formwirksam erklärt zu sein.

Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften3. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt4. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt“ werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll5. Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen6.

Der Erblasserwille geht jedoch nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist7. Die Vorschriften über die Formen, in denen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, dienen insbesondere dem Zweck, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, nach Möglichkeit die Selbständigkeit dieses Willens zu verbürgen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Die vorgeschriebenen Formen sollen mit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten8.

Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers daher unbeachtlich8. Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, kann den aufgeführten Formzwecken nicht gerecht werden. Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig9. Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine in Frage stehende Anordnung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen10.

Weiterlesen:
Was tun bei schwieriger Erbengemeinschaft?

Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegu ngsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt11. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffes zeigt nicht, wie dieser Begriff nach dem Willen des Erblassers auszulegen sein soll.

Dabei konnte das Gericht den von den Nichten und Neffen behaupteten Erblasserwillen, sie generell als Schlusserben einzusetzen, als wahr unterstellen, statt zunächst im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln, ob ein entsprechender Wille der Erblasserin und ihres Ehegatten zur Zeit der Testamentserrichtung bestand. Wenn der Tatrichter bei Wahrunterstellung von Parteivortrag zu den für die Auslegung maßgeblichen Umständen zu dem Ergebnis kommt, dass ein entsprechender Erblasserwille im Testament nicht zum Ausdruck komme, bedarf es keiner Aufklärung des unterstellten Vortrages12. Die vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltene Prüfungsreihenfolge13 steht dem nicht entgegen14. Auch für das vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschte Erbscheinsverfahren entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tatrichter einen bestimmten Willen des Erblassers unterstellt, aber mangels formgerechter Erklärung dieses Willens für unbeachtlich erklärt15.

Die Aufgabe der Testamentsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkund Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt16.

Weiterlesen:
Hoferbenbestimmung durch die möglichen Erben

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist für den Bundesgerichtshof die Auslegung des OLG Frankfurt nicht zu beanstanden, dass auch bei Unterstellung eines Erblasserwillens, die Nichten und Neffen generell als Schlusserben einzusetzen, der Testamentsurkunde keine Andeutung dieses Willens entnommen werden kann.

Die Bestimmungen des Testaments ergeben weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang einen entsprechenden Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht der Bezeichnung als „unsere“ Neffen und Nichte keine Andeutung einer generellen Schlusserbeneinsetzung entnehmen. Aus dem darin auch nach Ansicht des OLG Frankfurt zum Ausdruck kommenden Näheverhältnis lässt sich nicht ableiten, unter welchen Bedingungen der nahestehenden Person etwas zugewendet werden soll. Die Bezeichnung deutet daher nicht an, dass entgegen dem Wortsinn von „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ eine generelle Schlusserbeneinsetzung angeordnet wird.

Ein besonderes Näheverhältnis deutet nichts dazu an, unter welchen Bedingungen der nahestehenden Person etwas zugewendet werden soll.

Soweit darüber hinaus geltend gemacht wird, dass Umstände wie das Fehlen einer generellen Schlusserbeneinsetzung oder die zehnjährige Zeitspanne zwischen der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute und der Testamentsergänzung nach allgemeiner Lebenserfahrung allein den Schluss zuließen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann ihre vier Nichten und Neffen generell als Schlusserben hätten einsetzen wollen, vermag dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das OLG Frankfurt einen entsprechenden Erblasserwillen bereits unterstellt hat. Es hat lediglich die genannten Umstände in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht ausreichend im Sinne eines im Testament angedeuteten Erblasserwillens erachtet.

Weiterlesen:
Der untreue Nachlasspfleger

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2019 – IV ZB 30/18

  1. AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.09.2017 51 – VI 1342/18[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2018 21 W 38/18, ErbR 2019, 183[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 10.12 2014 – IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24.06.2009 – IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25[]
  4. BGH, Urteile vom 24.06.2009 aaO; vom 27.02.1985 IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; vom 08.12 1982 IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41[]
  5. BGH, Urteile vom 24.06.2009 aaO; vom 28.01.1987 IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 16.07.1997 – IV ZR 356/96, ZEV 1997, 376; vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91, NJW 1993, 256[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 24.06.2009 – IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; vom 07.10.1992 – IV ZR 160/91, NJW 1993, 256[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.1981 IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 246[][]
  9. BGH, Beschluss vom 09.04.1981 IVa ZB 4/80, BGHZ 80, 242[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1979 – IV ZR 31/78, NJW 1980, 1276[]
  11. a.A. OLG Hamm ZEV 2011, 427, 428[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1987 IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 27.02.1985 IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; vom 08.12 1982 IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter – II 1 18][]
  14. BGH, Urteil vom 28.01.1987 IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.1981 IVa ZB 4/80, BGHZ 80, 242[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017IV ZB 15/16, FamRZ 2017, 1716 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.[]
Weiterlesen:
Erben-Nachweis

Bildnachweis: