Hat ein mitsorgeberechtigtes Elternteil eine Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren für das Kind allein eingereicht, kann der andere Elternteil dies auch noch nach Fristablauf genehmigen.

Dass die Genehmigungserklärung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da der Rückwirkungsgrundsatz des § 184 Absatz 1 BGB auch im Prozessrecht Anwendung findet1.
Zwar sind Genehmigungen als einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich, so dass ihrer Wirksamkeit im hier entschiedenen Fall an sich die Erklärung des Vaters entgegenstünde, er billige die Beschwerdeeinlegung nur unter der Bedingung, dass er unterhaltsrechtlich von dem Verfahrenskostenrisiko freigestellt werde. Nachdem er indes gleichzeitig eine Freistellungserklärung der Mutter des Kindes eingereicht hat, die er selbst für ausreichend erachtet hat („entsprechende Freistellungserklärung“), legt das Oberlandesgericht die Erklärung des Vaters dahin aus, dass dieser von einer Erfüllung der Bedingung ausgeht. Ob die Freistellungserklärung wirksam und inhaltlich ausreichend ist, hat das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 11 Wx 33/15
- vgl. BGH NJW 1987, 130[↩]