Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten

Der Erbe ist gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten nicht beschwerdeberechtigt1.

Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Pflichtteilsberechtigten

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Vorschrift erfordert eine Beeinträchtigung eigener Rechte, welche von bloßen rechtlichen Interessen zu unterscheiden sind. Über den Fall der Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift nur Behörden bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdebefugnis ein2.

Eine Rechtsbeeinträchtigung kann dementsprechend bei Bestellung eines Abwesenheitspflegers nur in der Person eintreten, für die der Pfleger bestellt worden ist. Bei nicht vom Verfahren betroffenen Dritten sind hingegen in diesem Zusammenhang allenfalls bloße rechtliche Interessen berührt, was für eine Beschwerdeberechtigung nicht ausreicht2. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der abwesende Betroffene durch den vom Gericht bestellten Pfleger in die Lage versetzt wird, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Denn die dadurch begründete rechtliche Handlungsfähigkeit einer anderen Person für den Betroffenen berührt nur dessen eigene Rechtssphäre, sie greift aber nicht in Rechte Dritter ein. Ob der Anspruch gegen den Dritten besteht und auf welche Weise er geltend gemacht werden kann, ist folglich in einem gesonderten Verfahren zu klären.

Gemessen an diesen Maßstäben war die Erstbeschwerde der Erbin mangels eigener Rechtsbeeinträchtigung unzulässig:

Die Interessen der Erbin waren zwar aufgrund ihrer Erbenstellung nach dem Tod des Erblassers insoweit berührt, als sie die – sicherungsweise – Geltendmachung eines der Betroffenen zustehenden Pflichtteilsanspruchs durch den vom Amtsgericht bestellten Abwesenheitspfleger zu erwarten hatte. Daraus könnte sich aber allenfalls ein mittelbares rechtliches Interesse ergeben, welches für eine Rechtsbeeinträchtigung nicht ausreicht. Ob der Anspruch als solcher von der Erbin bestritten oder aber entsprechend der vom Landgericht angestellten Hilfserwägung anerkannt worden ist, ist dafür nicht erheblich.

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Ohne Erfolg blieb insoweit vor dem Bundesgerichtshof auch die Erwägung, dass die Entscheidung über die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit allein dem Pflichtteilsberechtigten überlassen bleibt3. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Pflichtteilsanspruch von einem Vertreter geltend gemacht werden kann und inwiefern die Geltendmachung des Anspruchs der höchstpersönlichen Entscheidung des Anspruchsberechtigten vorbehalten bleibt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Beschwerdebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, sondern von dessen Begründetheit. Eine Ausstrahlung des durch die Pflegerbestellung berührten Bestimmungsrechts der Betroffenen auf die Rechtsstellung des Erben als Anspruchsverpflichteten vermag als bloßer Rechtsreflex keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2021 – XII ZB 415/19

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 25/17 , FamRZ 2018, 764[]
  2. BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – XII ZB 623/11 , NJW 2012, 2039 Rn. 8 mwN[][]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2012 – XII ZR 19/10 , FamRZ 2013, 278 Rn. 22; BGH Beschluss vom 02.12.2010 – IX ZB 184/09 , FamRZ 2011, 212 Rn. 10[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 25/17 , FamRZ 2018, 764 Rn. 12 mwN[]

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