Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlangt das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers. Die Beweislast liegt dabei bei demjenigen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Unna über einen Erbscheinsantrag bestätigt. Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser aus Holzwickede hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht festgestellt werden. Deswegen blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins vor dem Amtsgericht Unna erfolglos.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei diese Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift setze zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – I-15 W 231/12
Bildnachweis:
- Buchregal: Jörg Möller