Das englische Testament – und seine Auslegung bei deutschem Erbstatut

Mit der Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten Testaments bei Geltung deutschen Erbstatuts hatte sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu befassen:

Das englische Testament – und seine Auslegung bei deutschem Erbstatut

Ist das Testament vom 22.04.2005 im Übrigen nach englischem Ortsrecht formgültig und dies gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 EGBGB auch maßgeblich1, so ist für die Auslegung des Testaments nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB aber deutsches Recht als Erbstatut anzuwenden.

Das BayObLG hatte sich in dem zitierten Fall mit einem nach kanadischem Recht errichteten Testament befasst, wo – wie im vorliegenden Fall – ein „Trustee“ eingesetzt und ihm der Nachlass als „Trust“ zur Abwicklung übertragen worden war. Die im anglo-amerikanischem Rechtskreis bekannte Rechtsfigur des „Trust“, bei der das Vermögen – im Falle eines Testamentary-Trust – mit dem Todesfall der Verwaltung eines Trustee unterstellt wird, der es von seinem persönlichem Vermögen getrennt als formelles Eigentum innehält, während die Nutzungen der Sache anderen Personen, den beneficiaries, zugeordnet werden2, hat im deutschen Recht nichts Entsprechendes. Wegen seines begrenzten Kanons der Sachenrechte kann das deutsche Recht eine solche Aufspaltung des Eigentums nicht anerkennen3.

Verwendet der Erblasser in einem Testament materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts – bei deutschem Erbstatut also nach den §§ 133, 2084 BGB – ermittelt werden, was er damit ausdrücken will. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen. Ist der Wille des Testators ermittelt, entscheidet das Erbstatut darüber, ob das Gewollte zulässig ist und in welchen Rechtsformen des eigenen Rechts es dargestellt werden kann. Der Erblasserwille ist möglichst aufrecht zu erhalten, soweit er sich – bei deutschem Erbstatut – in die Begriffe des BGB „übersetzen“ und – unter Umständen auch erst im Wege der Umdeutung – mit den erbrechtlichen Vorstellungen des BGB in Übereinstimmung bringen lässt4.

Das BayObLG stimmt in der zitierten Entscheidung der auch im Übrigen in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung ganz weitgehend vertretenen Auffassung zu, dass im Falle der Testierung nach englischem Recht durch Errichtung eines Testamentary-Trusts der „Trustee“ regelmäßig nicht als Erbe anzusehen ist, sondern in aller Regel seine Einsetzung in die Anordnung einer Testamentsvollstreckung umzudeuten bzw. dies entsprechend auszulegen ist, während als testamentarische Erben nur die Letztbegünstigten „beneficiaries“ in Betracht kommen, bei denen indes im Einzelfall zu klären ist, ob sie tatsächlich Erben oder aber nur Vermächtnisnehmer sein sollen5. Dem folgt auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Weiterlesen:
Darlehenskündigung gegenüber einem Miterben - mittels eines Mehrheitsbeschlusses

Liegt in dem „Will of X“ vom 22.04.2005 ein formgültiges Testament, das nach deutschen Recht auszulegen ist, so ist zunächst unabhängig von dem sonstigen Inhalt dieses Testamentes richtig, dass das Amtsgericht nicht auf das handschriftliche Testament aus dem Jahr 1988 mit der Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zurückgegriffen hat. Denn in Ziff. 1 des Testamentes vom 22.04.2005 widerruft der Erblasser alle früheren Testamente. Gemäß §§ 2253 f BGB kann der Erblasser ein Testament aber jederzeit durch Testament widerrufen. Auch ein reines Widerrufstestament, das keine anderen wirksamen Bestimmungen enthält, ist danach wirksam.

In dem Testament vom 22.04.2005 werden zwei „Trustees“ benannt, die nebeneinander gemeinschaftlich agieren sollen, nämlich – gemäß Ziffer 4 des Testaments – die H-Trust Company (UK) Limited und die Beteiligte. Das Testament regelt darüber hinaus in Ziffer 5 iVm Ziff. 11 die Gründung eines sogenannten Discretionary Fund, der von Trustees verwaltet werden soll, die nicht unbedingt identisch sein müssen mit den sonstigen Trustees, obgleich bei nicht anderweitiger Benennung aber Identität besteht. Ausdrücklich ist in Ziffer 11 Abs. 5 bestimmt, dass die Beteiligte nicht einzige Treuhänderin dieses Sondervermögens sein soll. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Beteiligten, sie sei nicht nur Alleinerbin, sondern derzeit auch uneingeschränkt verfügungsberechtigt , nicht zutreffend. Die Beteiligte hat zwar eine Bescheinigung eines Herrn M vorgelegt, der Mitarbeiter der H sein soll, wonach die H nur alternativer „Executor and trustee“ sei und nur dann tätig werden könne, wenn Frau Y ihre Angelegenheiten nicht selbst behandele . Diese Auffassung des Herrn M deckt sich aber ersichtlich nicht mit dem Text des englisch-sprachigen Testaments. Der Literatur ist zu entnehmen, dass in einem Testament nach englischem Recht in der Praxis meistens zwei oder mehrere Trustees bestellt werden, da nur zwei Trustees gemeinschaftlich oder eine Trust Corporation Grundbesitz verkaufen können6.

Die Aufgaben der somit nebeneinander gemeinschaftlich berufenen beiden Trustees sind in dem Testament vom April 2005 ausreichend deutlich umschrieben. Sie sollen zum einen das in Ziffer 5 des Testaments genannte zu bildende Sondervermögen verwalten oder darüber nach näher bestimmtem Ermessen zu Gunsten der Berechtigten (beneficiaries) verfügen und sie sollen zum anderen nach Ziffer 6 des Testaments den übrigen Nachlass nach Begleichung der Schulden, Bestattungs- und Testamentskosten sowie der Erbschaftssteuer „uneingeschränkt“ für die Beteiligte halten. Ersatzweise sollen sie für den Fall, dass die Ehefrau des Erblassers vorverstirbt oder ihn nicht mindestens 30 Tage überlebt, nach den Ziffern 8 ff des Testaments den Nachlass zu Gunsten weiterer dort in Ziffer 10 genannter Berechtigter halten und darüber verfügen. Ihre Aufgaben der Verwaltung des Nachlasses – langfristig – zu Gunsten bestimmter Berechtigter ist wegen des anzuwendenden deutschen Erbstatuts auszulegen als Berufung zu Testamentsvollstreckern.

Weiterlesen:
Notarielles Nachlassverzeichnis - und die Ermittlungspflicht des Notars

Nach deutschem Recht kann ein Alleinerbe auch als Mittestamentsvollstrecker bestimmt werden7. Hinzuweisen ist darauf, dass auch eine juristische Person Testamentsvollstrecker sein kann, was sich aus §§ 2210 Satz 3, 2163 Abs. 2 BGB ergibt8.

Wie bereits ausgeführt werden im Rahmen der notwendigen Auslegung eines nach englischem Recht errichteten Testaments unter Geltung des deutschen Erbstatuts gemäß den §§ 133, 2084 BGB in der Regel die Trustees nicht als Erben – auch nicht als Vorerben – eingestuft, sondern lediglich als Dauer-Testamentsvollstrecker. Sie haben zwar – nach englischem Recht – die formelle Verfügungsbefugnis, müssen aber nach näherer Maßgabe des Testaments zu Gunsten der Nutzungsberechtigten verfügen. So ist es auch im vorliegenden Fall. Gemäß Ziffer 6 des Testaments halten die Trustees den Rest des Nachlasses „für meine genannte Ehefrau uneingeschränkt“. Auch das in Ziffer 5 zuvor angesprochene, ausgegliederte Sondervermögen „die Nullsatzsumme“ sollen die Trustees zu Gunsten bestimmter Berechtigter halten.

Als Erben kommen bei einem nach englischem Recht errichteten Testament aber die beneficiaries in Betracht, wobei jeweils zu klären ist, ob sie einem Vermächtnisnehmer oder als Letztbegünstigte und –berechtigte einem Erben nach deutschem Recht nahestehen9.

Im vorliegenden Fall sind Ziffer 6 und 11 des Testaments insoweit entscheidend. In Ziff. 6 heißt es, dass der Rest des Nachlasses von den Trustees vorbehaltlich der Zahlung der Schulden, Bestattungs- und Testamentskosten sowie Erbschaftssteuer für die Beteiligte uneingeschränkt gehalten werden soll. In Ziff. 11 ist u.a. geregelt, dass der Erblasser sein Grundvermögen uneingeschränkt seiner Frau, der Beteiligten, gibt. Die beiden Regelungen führen zentral zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte maßgebliche Letztbegünstigte im Sinne einer Alleinerbenstellung nach deutschem Recht sein soll. Ziffer 7 bis 10 des Testaments sind dagegen nicht zum Zuge gekommen, weil diese Normen – danach sollen die Trustees den Nachlass für die in Ziffer 10 genannten drei Kinder halten – nur anzuwenden gewesen wären, wenn die Beteiligte vor dem Erblasser gestorben wäre oder ihn nicht länger als 30 Tage überlebt hätte. Die in Ziffer 10 genannten Personen können deshalb nur als Ersatzerben angesehen werden, Ersatzerbschaft ist aber nicht einschlägig geworden.

Weiterlesen:
Pflichtteilsergänzungsanspruch für vorgeburtliche Schenkungen

Allerdings soll nach Ziff. 5 des Testamentes ein Sondervermögen in Höhe der höchsten Summe, die als Schenkung anfallen kann, ohne dass Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, angelegt werden. Die Trustees haben insoweit gemäß Ziffer 5 b. über die Zeit von 80 Jahren volle Ermessensfreiheit, ob sie die Erträge oder auch das Kapital selbst an die Berechtigten – nämlich die Beteiligte und die unter Ziff. 5 c. genannten drei Kinder, Enkelkinder oder weitere Abkömmlinge – ganz oder teilweise auszahlen, an einen oder mehrere von ihnen auszahlen, oder – dies jedenfalls für die Dauer von 21 Jahren – sich dahin entscheiden, die Erträge dem treuhänderisch verwalteten Sondervermögen (ohne Auszahlung) zuzuschlagen.

Von Bedeutung für die Bildung dieses Sondervermögens ist wiederum Ziffer 11. Daraus ergibt sich aber wie ausgeführt, dass zunächst einmal das Grundvermögen des Erblassers „mit diesem Testament oder jedem Zusatz zu diesem Testament uneingeschränkt meiner Frau gegeben wird“, was für die Alleinerbenstellung der Beteiligten spricht. Im Übrigen können die Trustees die Beteiligte danach auf Zahlung des Sondervermögens in Anspruch nehmen, ggf. auch das Grundvermögen belasten, wobei sie allerdings nicht verpflichtet sind, für die Einzahlung des Sondervermögens zu sorgen und von der Einzahlung auch absehen dürfen. Sie sollen insbesondere nicht haften, wenn die Beteiligte nicht in der Lage ist, Zahlungen zu leisten. Für die Auslegung ist insoweit wichtig, dass die Beteiligte selbst als Trustee neben der H berufen worden ist und mithin gegen ihren Willen Einzahlungen in das Sondervermögen oder gar Zahlungen daraus an die genannten Kinder und auch die Belastung des ihr zustehenden Grundvermögens nicht durchgeführt werden können dürften. Das unterstreicht ihre überragende Stellung in Bezug auf den Nachlass.

Das nach Ziffer 5 des Testaments zu bildende Sondervermögen (Trust bzw. Fund) wird in dem englisch-sprachigen Original als „Discretionary Fund“ bezeichnet. Ein solches Sondervermögen zeichnet sich dadurch aus, dass die Trustees dieses Vermögen an mehrere Begünstigte nach ihrem Ermessen verteilen dürfen10. Gerade ein solches Ermessen ist im Einzelnen zu dem fraglichen Sondervermögen in Ziff. 5 des Testaments auch geregelt. Vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass die in Ziffer 5 c. genannten drei Kinder (des Erblassers bzw. der Beteiligten) und die dort weiter bezeichneten Enkelkinder und sonstigen Abkömmlinge des Erblassers – obwohl aufgeführt mit der Sammelbezeichnung beneficiaries – nicht als Erben des Erblassers angesehen werden können, sondern nach deutschem Recht entsprechend nur als Vermächtnisnehmer. Es steht nämlich gerade nicht fest, ob und welchen Teil des Sondervermögens sie erhalten, sie sind deshalb nicht zwingend Letztbegünstigte des Testaments. Nach deutschem Recht ist es ausweislich der §§ 2151 ff BGB möglich, ein Vermächtnis derart auszusetzen, dass das Bestimmungsrecht einem Dritten übertragen wird. Bei diesem Dritten kann es sich um den und die Testamentsvollstrecker handeln. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, wenn der „Will of X“ nach deutschem Recht ausgelegt wird.

Weiterlesen:
Die Sparkasse und der Erbschein

In den Regelungen in Ziffer 5 lässt sich demgegenüber die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht ersehen. Unter weiterer Berücksichtigung auch von Ziffer 11 des Testaments steht nicht einmal fest, ob und in welcher Größenordnung das Sondervermögen tatsächlich letztlich gebildet wird, und steht erst recht steht nicht fest, ob die Berechtigten – und in welcher Größenordnung – letztlich Anteile erhalten. Das weicht weit von dem Normalbild einer Vor- und Nacherbschaft ab. Eine Auslegung in dieser Richtung ist deshalb nicht möglich.

Auch enthält das Testament „Will of X“ vor diesem Hintergrund – ausgelegt nach den §§ 133, 2084 BGB und unter Berücksichtigung des deutschen Erbstatuts – mithin nicht nur die Anordnung der Verwaltung des Nachlasses in Trustform, sondern durchaus – wie gewöhnlich bei Berufung nicht nur von Trustees sondern bei Benennung auch von Letztbegünstigten am Nachlass in englischen Testamenten mit der Bildung eines testamentary-trusts – eine Erbeinsetzung. Nicht zu erkennen ist, dass es dem Erblasser bei der Errichtung des „Will of X“ allein auf Vermeidung von Erbschaftssteuern ankam und er deshalb die Berufung von Erben vermeiden wollte. Vermeidung von Erbschaftssteuern und Berufung von Erben bei der Errichtung eines Testamentes in England stehen nicht im zwingenden Gegensatz. Angesichts der erheblichen Verschuldung des Erblassers ist ohnehin nicht ersichtlich, warum er überhaupt von dem Anfall maßgeblicher Erbschaftssteuern (nach deutschen Erbschaftssteuerrecht) ausgegangen sein sollte.

Weiterlesen:
Erbfolgenachweis im Grundbuchberichtigungsverfahren

Von zentraler Bedeutung für die Anordnung einer Alleinerbenstellung der Beteiligten ist zusammengefasst, dass ihr in Ziff. 6 und 11 des Testaments vom 22.04.2005 das Grundvermögen und zusätzlich der gesamte Restnachlass, der nach Bildung des Sondervermögens und Begleichung der verschiedenen Schulden bzw. der Erbschaftssteuer verbleibt, zugewiesen wird. Weil sie zudem durch ihre starke Stellung als Mit-Trustee auch über die Errichtung des Sondervermögens und dessen Verteilung in der Weise mitbestimmt, dass jedenfalls nicht ohne ihren Willen gehandelt werden kann, kommt ihr die eigentliche Stellung der Letztbegünstigten am Nachlass im Sinne einer Alleinerbenstellung nach deutschem Recht zu.

Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn bei der Auslegung auch der „letter of wishes“ mitberücksichtigt wird, nämlich das mit „privat & confidential“ überschriebene und ebenfalls am 22.04.2005 von dem Erblasser unterzeichnete Schreiben. Es bezieht sich allerdings nur auf das nach Ziffer 5 des Testaments zu bildende Sondervermögen, den „Discretionary Fund“. Die Wünsche sind, wie ausgeführt, rechtlich nicht bindend, was im Text des Schreibens auch zum Ausdruck kommt. Der Erblasser wünscht sich, dass seine Trustees das Sondervermögen zu Lebzeiten der Beteiligten zu ihren Gunsten in der Weise verwalten, dass ihr die zufallenden Erträge auszuzahlen sind und dass ihr auch Kapital aus dem Fund zur Verfügung gestellt wird, soweit sie dies benötigt. Ziffer 1 und 2 dieses Schreibens belegen also die überragende Stellung der Beteiligten auch hinsichtlich des Sondervermögens.

Allerdings heißt es dort in Ziffer 3, dass nach dem Tod der Beteiligten Kapital und Erträge aus dem treuhänderisch verwalteten Sondervermögen zu gleichen Teilen „unter meinen Kindern verteilt werden“ sollen. Für sich genommen könnte hier das Bild einer (befreiten) Vorerbschaft der Ehefrau und einer Nacherbschaft der Kinder entstehen. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen „letter of wishes“ im Sinne einer die Trustees rechtlich nicht bindende Auslegungshilfe zu Ziffer 5 des Testaments handelt. Nach Ziffer 5 des Testaments haben die dort genannten Kinder und Abkömmlinge aber nicht die Stellung eines Nacherben. Dem Schreiben kann keine derart große Bedeutung zugemessen werden – bei der Auslegung nach deutschem Recht –, dass damit die (allein formgerechte) testamentarische Anordnung im Übrigen in Richtung auf Vor- und Nacherbschaft verändert wird. Es kann dann offen bleiben, was überhaupt mit „meine Kinder“ im Sinne des Schreibens gemeint ist. Da das Schreiben ersichtlich am gleichen Tag wie das Testament erstellt worden ist, mag einiges dafür sprechen, dass die drei Kinder aus Ziffer 10 des Testaments gemeint sind, die dort auch als „my … children“ bezeichnet werden, obwohl die ersten beiden keine leiblichen Kinder des Erblassers sind.

Weiterlesen:
Der übergangene Pflichtteilsberechtigte - und die Wirkung der Anfechtung

Hat der Erblasser die Beteiligten durch das formgültige englische Testament vom 22.04.2005 – ausgelegt nach deutschem Recht – zur Alleinerbin berufen, zugleich dort allerdings Dauer-Testamentsvollstreckung unter Einsetzung von zwei gleichberechtigten Testamentsvollstreckern – nämlich der Beteiligten einerseits und der H-Trust Company (UK) Limited andererseits – angeordnet, so muss dies im Erbscheinsantrag und im Erbschein entsprechend zum Ausdruck kommen (§ 2364 Abs. 1 BGB).

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 3 Wx 15/14

  1. vgl. zu einem entsprechenden Fall eines testamentary-trust nach kanadischem Recht BayObLG ZEV 2003, 503 ff bei 43, 52[]
  2. vgl. zum Trust etwa Dörner in Staudinger, BGB, Neubearb.2007, Art. 25 EGBGB Rn. 424 ff; Haas/Sieghörtner in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. A.2013, Kap. 9 Rn. 416 ff[]
  3. vgl. BGH NJW 1984, 2762 ff bei 45 ff; Mayer in MünchKomm- BGB, 6. Aufl.2013, § 2369 Rn. 35; Süß in Mayer-Süß, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl.2010, Rn. 271; Süß in Süß, Erbrecht in Europa, a.a.O., S.200 m.w.N.[]
  4. ebenso BayObLG, a.a.O., bei 65 m.w.N.[]
  5. BayObLG, a.a.O., bei 66, 68; KG ZEV 2012, 593 ff bei 16; Mayer in MünchKomm- BGB, a.a.O., § 2369 Rn. 35 f; Birk in MünchKomm- BGB, 5. Aufl.2010, Art. 25 EBGB Rn. 336 f; Dörner in Staudinger, a.a.O., Art. 25 EBGB, Rn. 893 f[]
  6. Odersky in Süß, a.a.O., Seite 743; eine Trust Corporation ist meist eine spezialisierte Abteilung oder ein Tochterunternehmer einer Bank – wie auch im vorliegenden Fall – vgl. ebenfalls Odersky in Süß, a.a.O., Seite 726[]
  7. vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl.2014, § 2197 Rn. 5[]
  8. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2197 Rn. 5[]
  9. BayObLG, a.a.O., bei 66; Dörner in Staudinger, a.a.O., Art. 25 EBGB Rn. 893; Birk in MünchKomm-BGB, a.a.O., Art. 25 EBGB Rn. 336 f[]
  10. Odersky in Süß, a.a.O., Seite 736[]