Manchmal hinterlassen Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag. Sollte das der Fall sein, greift das gesetzliche Erbrecht. Die gesetzliche Erbfolge kann für Menschen, die sich mit rechtlichen Dingen nicht auskennen, etwas komplex erscheinen. Dennoch ist alles genau geregelt. So oder so ist es natürlich sinnvoll, sich etwas näher über das Thema zu informieren.

Es kommt immer noch häufig vor, dass Menschen ohne Nachkommen bewusst auf die Errichtung eines Testaments verzichten. Doch das ist im Grunde schade. Schließlich ist es unter gewissen Umständen auch möglich an wohltätige Organisationen zu vererben. Wer sich also unsicher ist, kann sein Erbe eventuell noch für den guten Zweck nutzen. Damit wollen wir uns jedoch nicht näher befassen. Stattdessen wollen wir uns anschauen, wie das Gesetz die Erbfolge bestimmt.
Grundlegende Funktionsweise der gesetzlichen Erbfolge
Bei einem Erbe geht es vor allem darum wer und wie viel derjenige erbt. Das richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Kompliziert wird es erst bei schwierigen Erbengemeinschaften. Diese sind oft der Grund für private Rechtsstreitigkeiten. In solchen komplexen Situationen ist es am besten einen Fachanwalt zu beauftragen. Fachanwälte gibt es in allen Regionen Deutschlands. So ist es beispielsweise kein Problem einen Fachanwalt in Dachau für Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht zu finden. Anwälte mit einem solchen Profil sind bestens mit Erbstreitigkeiten vertraut. Es lohnt sich also sie zu engagieren.
Die Funktionsweise der gesetzlichen Erbfolge ist aber an sich recht simpel. Zunächst erben die Verwandten erster Ordnung. Das sind die Kinder des Erblassers sowie gegebenenfalls die Enkelkinder. Enkelkinder haben jedoch keinen Anspruch auf das Erbe, wenn deren Eltern noch leben sollten. Denn dann greift das Repräsentationsprinzip. Nach den Erben erster Ordnung haben die Erben zweiter Ordnung Anspruch. Dazu gehören die Eltern des Erblassers, sowie Geschwister, Nichten und Neffen. Auch geschiedene Elternteile werden den Erben zweiter Ordnung zugeordnet. Nach den Erben der zweiten Ordnung haben die Erben dritter Ordnung Anspruch. Dazu gehören Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten sowie die Großeltern des Erblassers. Obwohl der überlebende Ehegatte nicht zu den Verwandten zählt, hat auch er Anspruch auf das Erbe. Das wird durch das Ehegattenerbrecht geregelt. Als gesetzlicher Erbe hat der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung Anspruch zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte Anspruch auf das Erbe.
Rechte von adoptierten Kindern
Auch wenn adoptierte Kinder keine leiblichen Kinder sind, gehören diese mit der Adoption zu den Erben erster Ordnung. Sie erlangen also die gleiche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehepartner. Allerdings erlischt mit der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten das Kindes. Es hat also keinen Anspruch mehr auf das Erbe seiner leiblichen Eltern. Das gilt auch für sonstige Rechte oder Pflichten. Diese Regelungen greifen jedoch nur bei minderjährigen Adoptivkindern. Bei volljährigen Adoptivkindern gelten andere. Die verwandschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern bleiben nämlich bestehen. Das wiederum heißt, dass volljährige Adoptivkinder gesetzlicher Erbe von bis zu vier Elternteilen sein können. Sie haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch bei Erbschaften der Verwandten der Adoptiveltern. Von diesen könnten sie nur durch ein Testament erben.
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