Der nicht eingetretene Ersatzerbfall

Ist in einem Testament ein Ersatzerbe bestimmt, für den Fall, dass der eigentliche Erbe kinderlos verstirbt, so kann das Testament nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den Fall, dass der Erbe den Erbfall erlebt, eine Vor- und Nacherbschaft anzunehmen ist.

Der nicht eingetretene Ersatzerbfall

So hat das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Coesfeld entschieden in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem ein als „Ersatzerbe“ bestimmter Sohn einer Erblasserin einen Erbschein als Nacherbe begehrt hat. Die im Jahre 1991 im Alter von 74 Jahren in Nottuln/Darup verstorbene Erblasserin hinterließ vier im Münsterland lebende Kinder. Sie hatte im Jahre 1985 eigenhändig testamentarisch verfügt, dass der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden solle, und für den Fall seines kinderlosen Versterbens ihren 1958 geborenen Sohn zum „Ersatzerben“ bestimmt. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, hat der überlebende jüngere Sohn einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei dem auslegungsbedürftigen eigenhändigen Testament die Anordnung einer Vorerbschaft des älteren Sohnes mit einer Nacherbschaft des Antragstellers nicht zu entnehmen. Zwar könnten der Erblasserin, wovon die Beteiligten ausgingen, die juristischen Begriffe einer Vor- und Nacherbschaft nicht geläufig gewesen sein. In diesem Fall sei aber zu erwarten gewesen, dass sie in Bezug auf ihren Nachlass eine der Vorerbschaft entsprechende Verfügungsbeschränkung bestimmt hätte. Eine Anordnung diesen Inhalts enthalte das Testament nicht. Allein dem Begriff des Ersatzerben sei sie nicht zu entnehmen. Er besage nicht mehr als den Austausch der zur Erbfolge berufenen Personen. Weder durch die weitere Testamentsurkunde noch durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände sei auf einen Willen der Erblasserin zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu schließen. Gehe man aber von einer Ersatzerbenstellung des Antragstellers aus, sei er nicht Erbe geworden, weil sein älterer Bruder die Erblasserin überlebt und deswegen selbst beerbt habe. Der Ersatzerbfall sei nicht eingetreten.

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2013 -15 W 88/13

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