Der Schadensersatzprozess gegen den früheren Testamentsvollstrecker

Der Schadensersatzanspruch gegen den früheren Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB unterliegt grundsätzlich der Prozessführungsbefugnis des nachfolgenden Testamentsvollstreckers. Eine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Miterben besteht bei dem Vorwurf einer diesen einzelnen Miterben benachteiligenden Teilauseinandersetzung jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzung für eine Teilauseinandersetzung nicht vorgelegen haben und der Miterbe deshalb Zahlung nur an den Nachlass verlangen kann.

Der Schadensersatzprozess gegen den früheren Testamentsvollstrecker

Mit dem Übergang des Testamentsvollstreckeramtes auf die neue Testamentsvollstreckerin ist diese nun für die Nachlassverwaltung zuständig und damit allein befugt, zum Nachlass gehörige Ansprüche geltend zu machen.

Da auch der Schadensersatzanspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem früheren Testamentsvollstrecker entsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlass gehört, unterliegt auch er grundsätzlich dem Prozessführungsrecht des nachfolgenden Testamentsvollstreckers1.

Eine Ausnahme gilt jedenfalls nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Kommentierung aber dann, wenn nur ein Miterbe in seinem Erbanteil geschädigt wurde, etwa, indem er bei der Auseinandersetzung benachteiligt wurde. Dann gehört der Ersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker nicht zum Nachlass und kann folglich von dem einzelnen geschädigten Miterben geltend gemacht werden2. Inwieweit sich der Bundesgerichtshof dieser Auffassung anschließen möchte, ist nicht bekannt. Das zum Beleg dieser Auffassung vielfach zitierte Urteil BGH MDR 1958, 670 enthält eine solche Aussage nicht.

Für das Vorliegen eines vom Reichsgericht und von der Kommentarliteratur anerkannten Ausnahmefalles könnte sprechen, dass die Erbin die Beklagte nicht wegen eines die ganze Erbengemeinschaft schädigenden Verhaltens in Anspruch nimmt. Sie wirft ihr vielmehr eine sie – und die Miterbin … – benachteiligende Teilerbauseinandersetzung vor. Die vorliegend von der Testamentsvollstreckerin begangene Pflichtverletzung hätte, träfe der Vorwurf der Erbin zu, nicht zu einer Schädigung des Nachlasses als solchem geführt, sondern nur zu einer Schädigung der nicht bedachten Miterben.

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Dennoch liegt kein Ausnahmefall vor. Dass letztlich allein der Erbin und ihrer Schwester durch die Auszahlungen ein Schaden droht, erklärt zwar den Anlass der Klageerhebung. Es macht den Klaganspruch aber nicht zu einem Anspruch aus eigenem Recht. Ein Anspruch aus eigenem Recht läge vor, wenn die Erbin im Rahmen der Teilauseinandersetzung übergangen worden wäre und ihr daraus ein Anspruch auf gleiche Teilhabe an der Teilauseinandersetzung wie den bereits bedachten Miterben zustünde. Davon ist die Erbin ursprünglich ausgegangen; sie hat deshalb zunächst Zahlung des Klagbetrages an sich selbst beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht abgewiesen. In der Tat ist ein solcher Anspruch nicht gegeben, denn die Voraussetzungen der Teilauseinandersetzung liegen bislang für keinen der Miterben vor.

Mit dem weiter verfolgten Hilfsantrag verlangt die Erbin nurmehr Zahlung an den Nachlass. In einem solchen Antrag, mit dem ein Mitglied einer Gemeinschaft Leistung an diese begehrt, liegt geradezu der klassische Fall einer actio pro socio. Auch eine solche Klage erhebt zumeist derjenige, dem die Leistung an die Gemeinschaft wirtschaftlich zugutekäme. Gleichwohl steht ein Anspruch auf Leistung an die Gemeinschaft originär dieser und nicht dem Einzelnen zu.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 3 U 34/13

  1. grundlegend RGZ 138, 132; ebenso BGH MDR 1958, 670; BGH NJW 2002, 3773, 3774; M. Schmidt in Erman, 13. Aufl.2011, § 2219 Rn. 5; Heilmann in jurisPk-BGB, 6 Aufl.2012, § 2219 BGB Rn.19; MünchKomm-BGB/Zimmermann, § 2219 Rn. 6; Reimann in Staudinger, Bearb.2012, § 2219 Rn. 32; J. Müller in Bengel/Reimann, 5. Aufl.2013, Kap. 12 Rn. 14[]
  2. RGZ 138, 132, 134; jurisPk-BGB/Heilmann, § 2219 Rn.19; MünchKomm-BGB/Zimmermann, § 2219 Rn. 6; Staudinger/Reimann, § 2219 Rn. 32; Bengel/Reimann/J. Müller, Kap. 12 Rn. 14[]
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