Für das Rechtsschutzziel, als Miterben festgestellt zu werden, können die Beschwerdeführer trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren immer noch vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des Erbscheinsverfahrens erheben1.

Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen2.
In diesem Rahmen kann dem vermeintlich übergangen Vortrag und der Durchführung einer Beweisaufnahme nochmals Nachdruck verliehen werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 1 BvR 2555/16
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.08.2005 – 1 BvR 219/05, NJW-RR 2005, S. 1600, 1601[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 – IV ZR 135/08, FamRZ 2010, S. 1068, 1069 Rn. 13[↩]
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- Landgericht Hamburg: Juliette Kober