Der Streit um die Testierfähigkeit

An die Annahme der Testierfähigkeit sind nicht grundsätzlich geringere Anforderungen als an diejenige der Geschäftsfähigkeit zu stellen.

Der Streit um die Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist als spezielle Ausprägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt und fasst sachlich die allgemeinen Grundsätze der §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB zusammen1.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bei konkret begründeten Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers geboten sein kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen2.

Hierbei sind insbesondere die eigenen Angaben des beurkundenden Notars in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin sowie das ärztliche Gutachten für die Erblasserin im Betreuungsverfahren in Rechnung zu stellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2017 – IV ZB 18/16

  1. vgl. BayObLG FamRZ 2002, 62 unter – II b aa; Staudinger/Baumann, BGB (2012), § 2229 Rn. 12[]
  2. vgl. hierzu nur MünchKomm-BGB/Hagena, 7. Aufl. § 2229 Rn. 60; Staudinger/Baumann aaO Rn. 69 f.[]

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Das Erbrecht des Fiskus - und seine voreilige Feststellung